FAQs SI-Reform 2023
I: Allgemeines
F: Wann ist das neue Schema in Kraft getreten?
A: Rückwirkend mit 01.09.2023.
F: Welche Entlohnungsgruppen gibt es künftig?
A: Im neuen Entlohnungsschema SI/N gibt es 4 Entlohnungsgruppen:
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SI/N1: Ärzt*innen in Ausbildung
- Dies gilt für die Ausbildung zur/zum Allgemeinmediziner/in als auch zur/zum Fachärztin/-arzt.
- Die bisherigen SI/1- und SI/2-Entlohnungsgruppen werden damit zusammengelegt.
-
SI/N2: Stationsärzt*innen / Ärzt*innen für Allgemeinmedizin
- Darunter fallen Ärzt*innen für Allgemeinmedizin als auch Ärzt*innen in Facharztausbildung mit abgeschlossener Allgemeinmedizin-Ausbildung („ius practicandi“).
- Dies entspricht der bisherigen SI/3-Entlohnungsgruppe.
-
SI/N3: speziell qualifizierte Allgemeinmediziner*innen
- Neue Entlohnungsgruppe!
- Darunter sind Allgemeinmediziner*innen zu verstehen, die mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärzt*innen stark annähert.
- Die künftigen Fachärzt*innen für Allgemeinmedizin sollen auch hier eingereiht werden.
- SI/N4: Fachärzt*innen à entspricht der bisherigen SI/4-Entlohnungsgruppe.
II: Optionsregelungen und Einstufung
F: Wird man automatisch in das neue Gehaltssystem eingereiht?
A: Nein! Man muss aktiv in das neue Gehaltsschema innerhalb eines Optionszeitraums bis 31.05.2024 hinein optieren. Die KAGes hat jeden einzelnen dazu bereits per E-Mail anschreiben. Diese Mails kommen in regelmäßigen Abständen wieder.
F: Wie lange hat man Zeit in das neue Gehaltssystem zu optieren?
A: Bis zum 31.05.2024.
F: Ich bin aktuell in Karenz. Wie kann ich optieren?
A: Alle Ärzt*innen, die sich in Karenz befinden, können aktuell nicht optieren. Diese haben die Möglichkeit, nach der Rückkehr innerhalb von 3 Monaten in das neue Gehaltsschema zu optieren. Hier spielt die Optionsfrist (31.05.2024) keine Rolle.
F: Was bedeutet StKDBR?
A: Die Abkürzung StKDBR steht für Steiermärkisches KAGes-Zuweisungs-, Dienst- und Besoldungsrecht. Die für die Gesundheitsberufe wesentlichen Bestimmungen wurden aus dem L-DBR herausgelöst und werden nunmehr im StKDBR geregelt. Das StKDBR wurde am 09.11.2023 kundgemacht.
F: Macht es einen Unterschied, ob ich gleich am Anfang oder erst am Ende des Optionszeitraums in das neue Gehaltsschema optiere?
A: Nein. Die Aufrollung des Grundgehalts erfolgt in allen Fällen rückwirkend per 01.09.2023.
F: Welche Konsequenzen hat es, wenn man nicht in das neue Gehaltssystem optiert?
A: Das Grundgehalt bleibt damit gleich, alle anderen Regeln (Journaldienste etc.) unterliegen den neuen Rechtsgrundlagen.
F: Wie erfolgt die Einstufung in das neue Gehaltsschema?
A: Sofern sich die Entlohnungsgruppe nicht ändert, erfolgt ein linearer Wechsel. Wenn Sie bspw. als Fachärztin aktuell in SI/4/7 eingestuft sind, dann wechseln Sie in SI/N4/7.
F: Bei welchen Ärzt*innen kann es zu einer Änderung der Entlohnungsgruppe kommen?
A: Assistenzärzt*innen mit ius practicandi wechseln von SI/2 (Assistenzärzt*innen) in SI/N2 (Stationsärzt*innen).
F: Wie erfolgt die Vorrückung innerhalb der einzelnen Entlohnungsgruppen?
A: Es gibt – so wie bereits bisher – alle 2 Jahre eine Vorrückung in die nächste Stufe („Biennalsprung“).
III: Turnusärzt*innen
F: Wie werde ich als Turnusärztin im neuen System eingestuft?
A: Wenn Sie noch keine abgeschlossene Ausbildung als Ärztin für Allgemeinmedizin haben, dann erfolgt ein linearer Wechsel. Wenn Sie bspw. aktuell bspw. in SI/1/2 eingestuft sind, dann wechseln Sie in SI/N1/2.
F: Ich bin Turnusärztin in der Stufe SI/1/8. Diese Stufe ist im neuen Gehaltssystem nicht mehr vorgesehen. Wie werde ich nun eingestuft?
A: Hier wird ein Verbleib im bisherigen Gehaltssystem empfohlen. Mit der abgeschlossenen Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin (und der damit verbundenen Verwendungsänderung) wechseln Sie einerseits automatisch in die Entlohnungsgruppe SI/N2 und andererseits auch in das neue Entlohnungsschema.
IV: Assistenzärzt*innen
F: Ich befinde mich in Facharztausbildung, habe aber noch kein ius practicandi. In welche Entlohnungsgruppe werde ich eingestuft werden?
A: In die Entlohnungsgruppe SI/N1, es erfolgt ein linearer Wechsel. Wenn Sie aktuell in SI/2/2 eingestuft sind, dann wechseln Sie in SI/N1/2.
F: Ich befinde mich in Facharztausbildung und habe auch ein ius practicandi. In welche Entlohnungsgruppe werde ich künftig eingestuft werden?
A: In die Entlohnungsgruppe SI/N2 (Stationsärzt*innen).
F: Wie werde ich als Assistenzärztin in Facharztausbildung mit ius practicandi genau im Schema SI/N2 eingereiht?
A: Die Einreihung erfolgt auf Basis Ihrer Zeit ab Erreichen des Arzt für Allgemeinmedizin-Diploms unter Berücksichtigung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit.
F: Gibt es die Sondervorrückung nach drei Jahren anrechenbarer Ausbildungszeit auch im neuen System?
A: Nein. Im neuen Gehaltssystem gibt es keine Sondervorrückungen mehr.
F: Ich bin Assistenzärztin ohne ius practicandi in der Stufe SI/2/9. Diese Stufe ist im neuen Gehaltssystem nicht mehr vorgesehen. Wie werde ich nun eingestuft?
A: Hier wird ein Verbleib im bisherigen Gehaltssystem empfohlen. Mit der abgeschlossenen Ausbildung zur Fachärztin (und der damit verbundenen Verwendungsänderung) wechseln Sie einerseits automatisch in die Entlohnungsgruppe SI/N4 und andererseits auch ins neue Entlohnungsschema.
V: Ärzt*innen für Allgemeinmedizin
F: Warum gibt es für Allgemeinmediziner*innen nun 2 Entlohnungsgruppen?
A: Es wird nunmehr auf Basis der Tätigkeit unterschieden. Als Stationsärztin werden Sie in SI/N2 eingereiht, als speziell qualifizierte Allgemeinmedizinerin in SI/N3.
F: Ich bin Stationsärztin. Welche Kriterien muss ich erfüllen, damit ich in die Entlohnungsgruppe SI/N3 für speziell qualifizierte Allgemeinmediziner wechseln kann?
A: Laut Definition im StKDBR müssen Sie eine mehrjährige Berufserfahrung und einschlägige qualifizierte Weiterbildungen aufweisen und in besonderer Verwendung stehen, sodass sich Ihre Verantwortlichkeit an die von Fachärzt*innen stark annähert.
Es gibt inzwischen dazu eine eigene KAGes-Serviceunterlage (2004.3366).
F: Welche Zeiten werden für die Einstufung in SI/N3 angerechnet?
A: Alle Zeiten der Einstufung in SI/N2 (Stationsärztin) werden für die Einreihung in SI/N3 (spez. qualifizierte Allgemeinmediziner*innen) als gleichwertige Zeiten angerechnet. Das bedeutet, dass ein linearer Wechsel erfolgt.
VI: Fachärzt*innen
F: Wie werde ich als Fachärzt*in eingestuft?
A: Es erfolgt ein linearer Wechsel. Wenn Sie aktuell in SI/4/7 eingestuft sind, dann wechseln Sie in SI/N4/7.
F: Wird es den Oberarztsprung im neuen Gehaltsschema weiterhin geben?
A: Nein. Die Ernennung zur/zum Oberärztin/-arzt beinhaltet nunmehr keinen finanziellen Sprung mehr. Dafür steigt man als Facharzt im neuen System in der Stufe 1 gleich mit dem bisherigen Oberarztgehalt ein.
F: Gibt es eine Übergangsregelung für jene Fachärzt*innen, die erst nach dem 31.08.2023 zum Oberarzt ernannt werden?
A: Es gibt eine Optionsregelung. Ab Kundmachung des StKDBR gibt es eine Optionsfrist bis 31.05.2024, innerhalb derer die Ärzt*innen vom aktuellen ins neue Gehaltsschema wechseln werden können. Insofern können Ärzt*innen, die in diesem Zeitraum zur/zum Oberärztin/-arzt ernannt werden, bis zur Ernennung noch im alten Schema bleiben, den Sprung in die Stufe 5 machen und erst danach in das neue Schema (und damit linear in SI/N4/5) wechseln.
F: Ich bin Jung-Fachärztin und noch nicht zur Oberärztin ernannt worden. Soll ich gleich zu Beginn des Optionszeitraums in das neue Gehaltsschema wechseln?
A: NEIN! Bitte warten Sie ab, ob Sie noch zur Oberärztin innerhalb des Optionszeitraums ernannt werden und wechseln Sie erst danach (aber innerhalb des Optionszeitraums bis 31.05.2024) in das neue Gehaltsschema. Die Grundgehälter werden unabhängig von der Abgabe der Optionserklärung in allen Fällen rückwirkend ab 01.09.2023 aufgerollt. Eine Sondervorrückung ist nur im alten Gehaltsschema möglich.
F: Wenn man als Jung-Facharztärztin innerhalb des Optionszeitraums doch nicht zum Oberarzt ernannt werden sollte, wann muss man dann spätestens in das neue Gehaltsschema wechseln?
A: Spätestens zum Ende des Optionszeitraums, das ist der 31.05.2024.
F: Ändert sich etwas bei der Vergütung für Funktionsoberärzt*innen?
A: Diese wurde auf € 1.000,00 p.m. erhöht und wird nunmehr 14-mal p.a. ausbezahlt. Ab 2024 beträgt sie € 1.091,50 p.m.
VII: Grundgehälter
F: Wie sehen die Grundgehälter in den einzelnen Entlohnungsgruppen aus?
A: Dies sind die neuen Gehälter ab 01.09.2023:
F: Wie sehen die valorisierten Grundgehälter in den einzelnen Entlohnungsgruppen aus?
A: Dies sind die valorisierten Grundgehälter (inkl. der valorisierten Journaldienststundenansätze) ab 01.01.2024:
VIII: Journaldienste, Arbeitszeit und Zuschläge
F: Ab wann werden die Journaldienste nach den neuen Ansätzen ausbezahlt?
A: Dies gilt für Journaldienste ab 01.12.2023.
F: Gibt es eine Änderung bei den Zuschlägen?
A: Künftig wird zwischen zuschlagsfreier und zuschlagspflichtiger Zeit unterschieden.
Die zuschlagsfreie Zeit ist die Arbeitszeit von MO bis FR von 7 bis 19 Uhr. Alle anderen Zeiten sind zuschlagspflichtig. Damit wird der bisher zuschlagsfreie Samstag auch zur Gänze zuschlagspflichtig.
F: Wie hoch sind die Zuschläge?
A: MO bis FR: Von 19 bis 22 Uhr sowie von 6 bis 7 Uhr gibt es einen Zuschlag von 50 %. Von 22 bis 6 Uhr gibt es einen Zuschlag von 100 %.
Am SA gibt es von 6 bis 22 Uhr einen Zuschlag von 50 %. Von 22 bis 6 Uhr gibt es einen Zuschlag von 100 %.
Sonn- und Feiertage sind zur Gänze mit 100 % zuschlagspflichtig.
F: Welche Änderung gibt es bei den Journaldiensten?
A: Die Bezahlung der Journaldienste auf Basis eines pauschalierten Stundenansatzes bleibt – so wie bereits bisher – unverändert. Die Bezahlung des FR- und SA-Journaldienstes wurde aufgewertet. Es entfallen zudem die Minusstunden am SO und Feiertag.
F: Ändert sich die Höhe der Journaldienstabgeltung?
A: Die ausbezahlte Höhe bleibt bei einem Journaldienst von Montag bis Donnerstag unverändert. Bei einem Journaldient am Freitag ist sie etwas höher als bisher und am Samstag deutlich höher. Die Bezahlung des Sonn- und Feiertagsjournaldienstes ist nahezu unverändert.
F: Gibt es künftig noch Minusstunden?
A: Die bisherigen Minusstunden nach einem Sonntags- oder Feiertagsdienst entfallen.
F: Wie werden die Journaldienste bei jenen Ärzt*innen entlohnt, die sich für den Verbleib im bisherigen Gehaltsschema entschieden haben?
A: Die Änderung bei den Journaldienste betrifft alle Ärzt*innen, somit auch jene, die im bisherigen Gehaltsschema verbleiben.
IX: Journaldienste ab dem vollendeten 55. Lebensjahr
F: Ich bin über 55 Jahre alt. Habe ich einen Rechtsanspruch darauf, dass ich nicht mehr als 2 Dienste p.m. machen muss?
A: Aktuell gibt es noch keinen Rechtsanspruch darauf. Jedoch gibt es damit ein klares Bekenntnis der KAGes diese Regelung künftig auch mit Rechtsanspruch umsetzen zu wollen.
F: Ich bin über 60 Jahre alt. Habe ich einen Rechtsanspruch darauf, dass ich keine Dienste mehr machen muss?
A: Aktuell gibt es noch keinen Rechtsanspruch darauf. Jedoch gibt es damit ein klares Bekenntnis der KAGes diese Regelung künftig auch mit Rechtsanspruch umsetzen zu wollen.
F: Ich bin über 55 Jahre alt. Darf ich weiterhin mehr als 2 Dienste p.m. machen?
A: Ja.
X: Nebenbeschäftigung
F: Hat der „Fall des bisherigen Nebenbeschäftigungsverbotes“ auch Auswirkungen auf bislang nur meldepflichtige Nebenbeschäftigungen (Wahlarztordination, Vertretungen, GVG-Notarztdienst etc.)?
A: Nein. Die bislang nur meldepflichtigen Nebenbeschäftigungen sind davon unberührt.
F: Wird es künftig möglich sein in konkurrenzierenden Krankenanstalten tätig zu werden?
A: Ja, dies wird möglich sein, wobei dies an folgende Kriterien geknüpft ist:
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Ernennung zum Oberarzt*zur Oberärztin
-
mind. 6 Jahre ununterbrochene Tätigkeit als Fachärztin*Facharzt in der KAGes, wobei Zeiten einer Karenzierung nicht dazu gezählt werden; ausgenommen davon sind Karenzierungen nach MSchG und VKG sowie Bildungskarenz im direkten Anschluss an eine Karenzierung nach MSchG und VKG
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100 % Beschäftigungsausmaß
- max. 8 Std./Woche
- Verpflichtung, ab Genehmigung der Nebenbeschäftigung 5 Jahre als Fachärztin*Facharzt bei der KAGes tätig zu sein (Verpflichtungserklärung und Vereinbarung über eine Konventionalstrafe)
- weiterhin EInbindung in den Dienstbetrieb der Abteilung inkl. Nachtdienstversorgung nach Maßgabe der Abteilungserfordernisse
- Mindest-Sonderklasse-Auslastung im Durchschnitt des dem Beginn der Nebenbeschäftigung vorangegangenen Kalenderjahrs von 50 %
- Sonderklassezahlen fallen nicht um mehr als 5 % im Vergleich zum Durchschnitt des dem Beginn der Nebenbeschäftigung vorangegangenen Kalenderjahres unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen, organisatorischer Bettensperren und Fehlbehandlungen, wobei der Ausgangswert für die Gesamtdauer der Nebenbeschäftigung als Vergleichswert heranzuziehen ist. Eine Information an alle Oberärzt*innen über die Sonderklasseauslastung und der Abweichung zu den vier Vorquartalen erfolgt quartalsweise.
- Es gibt in der Zwischenzeit eine aktualisierte Serviceunterlage der KAGes (1002.3050).
X: Weitere Punkte
F: Gibt es eine neue SI-Vereinbarung?
A: Ja. Diese finden Sie unter SI-Vereinbarung 2023
F: Ändert sich etwas beim Zusatzurlaub (ZU1)?
A: Dieser wird von bisher 40 Std. (= 5 Tage) auf 48 Std. (= 6 Tage) erhöht.
F: Wie hoch ist die Entlohnung der Rufbereitschaften?
A: Sie wurde um 20 % auf € 20,78 / Stunde erhöht. Ab 2024 beträgt die Entlohnung € 22,68 / Stunde.
F: Habe ich künftig mehr Planungssicherheit hinsichtlich meiner Dienstplanung?
A: Ja. Der Soll-Dienstplan wird künftig bis zum 1. des Vormonats übergeleitet werden.
Die Informationen finden Sie auch in unserem Informationsfolder: Die Ergebnisse der SI-Verhandlungen im Detail
Kontakt:
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