Wohnsitzärzt:innen

Ärzt:innen, die weder eine Ordination führen noch in einem Dienstverhältnis arbeiten, sind Wohnsitzärzt:innen.

Ganzjahresvorschreibung:

  • Ab Beginn der selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage direkt an Sie vorgeschrieben.
  • Diese Vorschreibung ist eine Ganzjahresvorschreibung.
  • Bei unterjähriger Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit wird die Vorschreibung entsprechend aliquotiert.

Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung:

  • Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Vorschreibung ist das zu versteuernde Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Jahres. Dazu ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
  • Vorschreibung 2024: steuerpflichtiges Einkommen aus gesamtärztlicher Tätigkeit gemäß Einkommensteuerbescheid 2022.

 

Zusammensetzung der Ganzjahresvorschreibung

Die Ganzjahresvorschreibung setzt sich aus der Kammerumlage und den Beiträgen zum Wohlfahrtsfonds zusammen:

Kammerumlage:

Die Kammerumlage beträgt 2,60 % und wird einkommensabhängig berechnet (mit Ausnahme der Zahnärzt:innen; diese bekommen die Umlage direkt von der Landeszahlärztekammer vorgeschrieben), wobei der Mindestbeitrag € 319,80* und der Höchstbeitrag € 1.818,72*² betragen.

* 2,60 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 12.300,00
*² 2,60 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 69.950,00

Zusätzlich zur Kammerumlage fallen folgende Beiträge pro Jahr für die ÖÄK an:

  • Fachgruppe Radiologie € 210,00
  • Beitrag Ärzte für Allgemeinmedizin € 6,00
  • Beitrag Fachärzte (ohne Radiologie) € 7,08

 

Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds setzen sich aus folgenden Teilen zusammen:

Grund- und Ergänzungsleistung:

Es handelt sich dabei um einen einkommensabhängigen Pensionsbeitrag. Der Beitrag beträgt 11,70 % von der individuellen Bemessungsgrundlage (= gemäß Steuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres), maximal jedoch von der Maximalbeitragsgrundlage von € 95.087,18 (Stand 2024).

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV):

Bei der BZV handelt es sich um die Vorschreibung von einkommensgestaffelten Pensionsbeiträgen, für die es auch ein individuelles Pensionskonto gibt. Die Beitragsstaffelung ab dem Kalenderjahr 2024 beträgt wie folgt:

Bemessungsgrundlage (Einkommen)

gestaffelter BZV-Beitrag

Anteil in % vom Vollbeitrag

bis € 20.000

€          0,00

0%

bis € 30.000

€   1.514,00

10%

bis € 40.000

€   3.634,56

24%

bis € 50.000

€   5.754,72

38%

bis € 60.000

€   7.874,88

52%

bis € 70.000

€   9.995,04

66%

bis € 80.000

€ 12.115,20

80%

über € 80.000

€ 15.144,00

100%

 

Krankenbeihilfe:

Bei der Krankenbeihilfe handelt es sich um ein Taggeldsystem. Der Beitrag dazu beträgt 1,80 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 407,52* und der Höchstbeitrag € 1.222,20*² betragen.

* 1,80 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 22.640,00

*² 1,80 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 67.900,00

 

Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU):

Beim Beitrag zur BHU handelt es sich um einen Fixbeitrag von € 462,00 p.a. (1,20 % von € 38.500,00).

Notstandsfonds:

Der Beitrag dazu beträgt 0,10 % und wird einkommensabhängig berechnet, wobei der Mindestbeitrag € 36,36* und der Höchstbeitrag € 54,60*² betragen.

* 0,10 % von einer Mindestbeitragsgrundlage von € 36.360,00

*² 0,10 % von einer Höchstbeitragsgrundlage von € 54.600,00

 

Jährliche Mindest- und Maximalbeiträge

Die Höhe der Ganzjahresvorschreibung ist grundsätzlich einkommensabhängig, die Berechnungsgrundlage ist der Einkommensteuerbescheid des zweitvorangegangenen Jahres.

Mindestbeiträge

 

BMGl:

0,00 €

Kammerumlage

319,80 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

Summe Kammerumlage:

325,80 €

 

 

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

0,00 €

Krankenbeihilfe

407,52 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

36,36 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

905,88 €

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

1.231,68 €

 

Maximalbeiträge

 

BMGl:

95.087,18 €

Kammerumlage

1.818,72 €

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

Summe Kammerumlage:

1.824,72€

 

 

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

11.125,20 €

Beitragsorientierte Zusatzversorgung

15.144,00 €

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

Notstandsunterstützung

54,60 €

Summe Wohlfahrtsfonds:

28.008,00 €

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

29.832,72 €

 

Jährliche Vorgangsweise der Vorschreibungserstellung

Ende Februar / Anfang März werden die ersten Vorschreibungen für das aktuelle Kalenderjahr erstellt. Sollte bis dahin noch kein Einkommensteuerbescheid vorgelegt worden sein, wird eine sog. „vorläufige Vorschreibung“ erstellt.

 

Nach Übermittlung des Einkommensteuerbescheides 2022 wird die „endgültige Vorschreibung“ erstellt. Wird bis Ende Oktober der benötigte Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird die Vorschreibung auf Basis der Maximalbeitragsgrundlage, d.s. im Kalenderjahr 2024 € 95.087,18 berechnet.

 

Beitragszahlung, Vorauszahlungen und Fälligkeit

  • Vorauszahlungen sind in Höhe eines Viertels der Ganzjahresvorschreibung jeweils am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten.
  • Für die Höhe der Vorauszahlung ist zunächst die vorläufige Vorschreibung maßgebend. Nach Vorliegen der endgültigen Vorschreibung erfolgt ggf. eine Adaptierung der Vorauszahlungen.

 

Die Vorschreibung ist grundsätzlich mit 31.12. des jeweiligen Jahres fällig.

 

Beispiele für die Berechnung einer Vorschreibung als Wohnsitzärzt:in:

Beispiel 1:

45-jährige Wohnsitzärztin (Allgemeinmedizin) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 44.369,21.

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.153,60 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

Summe Kammerumlage:

1.159,60 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

5.191,20 €

38,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 50.000,00)

5.754,72 €

1,80%

Krankenbeihilfe

798,65 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

44,37 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

12.250,94 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

13.410,54 €

 

Beispiel 2:

52-jähriger Wohnsitzarzt (Facharzt) mit einer Bemessungsgrundlage (BMGl) von € 78.255,98.

Prozentsatz/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

Summe Kammerumlage:

1.825,80 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

9.155,95 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 80.000,00)

12.115,20 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

23.009,95 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

24.835,75 €

 

Erstmalige Tätigkeit als Wohnsitzärzt:in und Ermäßigungen:

Bei erstmaliger Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit wird auf Antrag (Antrag auf Nullstellung der Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung aufgrund einer Praxiseröffnung) für den Zeitraum von 2 Jahren kein Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) vorgeschrieben.

Beispiel: Eintragung als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste mit 01.04.2024

  • Auf Antrag Ermäßigung des Beitrags zur GuE für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis 31.03.2026
  • Im Rahmen der Vorschreibung für 2026 wird erstmalig anteilig der Beitrag zur GuE vorgeschrieben (für den Zeitraum 01.04.2026– 31.12.2026).

Eine Ermäßigung des Beitrags zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung ist ebenfalls auf Antrag (Antrag auf Ermäßigung der Beitragsorientierten Zusatzversorgung) möglich.

  • Die Ermäßigung ist jedes Jahr neu zu beantragen.
  • In den ersten 2 Jahren der erstmaligen Tätigkeit als Wohnsitzarzt kann der Beitrag bis auf 0 % des vorgeschriebenen Jahresbeitrages reduziert werden (mit Begründung erstmalige Tätigkeit als WSA).
  • Nach den ersten 2 Jahrenkann eine Ermäßigung der BZV bis auf 10 % des 100 %-Wertes beantragt werden (mit verpfl. Begründung). Für weitere Details siehe Ermäßigungen.

 

Beispiel für die Berechnung einer Vorschreibung mit den maximalen Ermäßigungen aufgrund der erstmaligen Tätigkeit als Wohnsitzärzt:in:

 Eine 45-jährige Ärztin für Allgemeinmedizin ist seit 01.01. als Wohnsitzärztin in der Ärzteliste eingetragen. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 44.369,21. Sie hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils € 0,00 beantragt:

Prozentsatz / Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.153,60 €

 

ÖÄK-Beitrag Allgemeinmedizin

6,00 €

 

Summe Kammerumlage:

1.159,60 €

 

 

 

0,00%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

0,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 50.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

798,65 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

44,37 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.305,02 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

2.464,62 €


Beispiel 2:

Ein 52-jähriger Facharzt ist seit 01.01. als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste eingetragen. Die Bemessungsgrundlage (BMGl) beträgt € 78.255,98. Er hat eine Ermäßigung der Grund- und Ergänzungsleistung sowie der Beitragsorientierten Zusatzversorgung auf jeweils € 0,00 beantragt:

Prozentsatz/ Staffelung

Beitragsteil

Beitragshöhe p.a.

2,60%

Kammerumlage

1.818,72 €

 

ÖÄK-Beitrag Facharzt

7,08 €

 

Summe Kammerumlage:

1.825,80 €

 

 

 

11,70%

Grund- und Ergänzungsleistung (von der BMGl)

0,00 €

80,00 %

Beitragsorientierte Zusatzversorgung (Staffelung bis € 60.000,00)

0,00 €

1,80%

Krankenbeihilfe

1.222,20 €

1,20%

Bestattungsbeihilfe

462,00 €

0,10%

Notstandsunterstützung

54,60 €

 

Summe Wohlfahrtsfonds:

1.738,80 €

 

 

 

 

Gesamtsumme (Kammerumlage und WFF)

3.564,60 €

 

Steuerliche Absetzbarkeit

Die Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und die Kammerumlage sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 als Betriebsausgaben voll steuerlich absetzbar.
 

Ärztliche Tätigkeit / ärztliches Einkommen

Der § 2 des Ärztegesetztes definiert, was unter einer ärztlichen Tätigkeit zu verstehen ist: „Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird (…). 

Der Begriff der ärztlichen Tätigkeit ist somit sehr weit gefasst und umfasst somit weit mehr als „nur“ die kurative Tätigkeit. Es gibt dazu eine umfassende Judikatur der Höchstgerichte. Dementsprechend fällt sämtliches Einkommen, das durch eine ärztliche Tätigkeit erzielt wurde, unter das ärztliche Einkommen.

Welche Tätigkeiten sind bspw. auch ärztliche Tätigkeiten bzw. Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit (demonstrative Aufzählung):

  • Vortragstätigkeiten,
  • Lehrtätigkeiten,
  • Erstellung von Gutachten,
  • Organisatorische und wirtschaftende Tätigkeiten sowohl im Rahmen selbständiger als auch unselbständiger ärztlicher Tätigkeiten,
  • Einnahmen aus der Hausapotheke,
  • Psychotherapeutische Einkünfte, sofern diese vom ärztlichen Berufsberechtigungsumfang umfasst sind,
  • etc.

 

Exkurs: Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt:innen

Rein selbständig tätige Ärzt:innen sind nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Für die Dauer der selbständigen ärztlichen Tätigkeit besteht die Verpflichtung gemäß § 28c der Satzungen des Wohlfahrtsfonds eine Krankenversicherung abzuschließen.

Es bestehen folgende Optionen der Krankenversicherung:

  • Freiwillige Krankenversicherung bei der SVS
  • Freiwillige Krankenversicherung bei der ÖGK
  • Krankenversicherung über den Rahmenvertrag für eine Ersatzversicherung für die gesetzliche Krankenversicherung für selbständig tätige Ärzt:innen in der Steiermark
  • Pflichtversicherung über die SVS, wenn Sie ein Gewerbe angemeldet haben

 

Informationen erhalten Sie auf der Homepage der Ärztekammer (unter https://www.aekstmk.or.at/50?articleId=6564), den Homepages des SVS und ÖGK und andererseits auch unter https://www.krankenversicherung-fuer-aerzte.at/(hier finden Sie auch die Kontaktdaten unserer Kooperationspartner).

Leistungen

  • Invaliditätsversorgung
  • Altersversorgung
  • Witwenversorgung, Kinderunterstützung oder Waisenversorgung
  • Krankenbeihilfe
  • Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
  • Notstandsunterstützung