Pensionsleistungen

Leistungen für Ärzt:innen und Zahnärzt:innen

Altersversorgung (ab dem vollendeten 65. Lebensjahr)

Anspruch auf die Altersversorgung haben alle Kammerangehörigen (Ärzt:innen und Zahnärzt:innen), die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die entsprechende Beitragsleistung Leistungsansprüche in der Altersversorgung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark erworben haben.

Das Regelpensionsalter ist für alle Kammerangehörigen (d.h. für Frauen und Männer) das vollendete 65. Lebensjahr. Die Altersversorgung kann sich – je nach Beitragspflicht – aus folgenden Teilen zusammensetzen:

  • Grund- und Ergänzungsleistung
  • Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV)

Geburtsjahrgänge 1960 und früher Geborene mit einem §-2-Kassenvertrag:

  • Bei §-2-Kassenärzt:innen kommt auch noch aufgrund einer früheren zusätzlichen Beitragsleistung die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzt:innen dazu.

 -> Alle Pensionsleistungen werden 14 Mal pro Jahr (lebenslang) ausbezahlt.

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

Empfehlung: Antragstellung 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt.

  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, adressiert an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen) bis zum Pensionsstichtag

 

Zuerkennung der Altersversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der Altersversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Im Rahmen der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.

Beispiel:
Eine Ärztin beantragt per 01.01. die Zuerkennung der Altersversorgung. Ende Jänner wird der individuelle Pensionsbescheid erstellt, es wird die Jänner-Versorgungsleistung im Nachhinein und die Februar-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Pensionsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen überwiesen.

  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung wird zusätzlich das Urlaubsgeld (= 13. Bezug) und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld (= 14. Bezug) ausbezahlt.

 

Kassenkündigungen:

Es ist zu beachten, dass die Kassenverträge - außer aus gesundheitlichen Gründen - immer nur mit Ende eines Quartals gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Um die rechtzeitige Auszahlung der Altersversorgung gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Antrag an den Verwaltungsausschuss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.
 

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der Altersversorgung:

Sämtliche ärztlichen Tätigkeiten (selbständig, unselbständig, mit Kassenvertrag, ohne Kassenvertrag) sind bei Antritt der Altersversorgung (d.h. mit Erreichen des Regelpensionsalters) weiter möglich, es gibt keine Einschränkungen.

Es fallen keine weiteren Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an. Seitens des Wohlfahrtsfonds gibt es auch keine Zuverdienstgrenzen.

 

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung des Kammerangehörigen abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur Altersversorgung zu stellen.
 

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):

Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. nur hinsichtlich der Höhe der WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln.

Bitte beachten Sie Folgendes: Ärzt:innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Vorzeitige Altersversorgung (ab dem vollendeten 60. Lebensjahr)

Anspruch auf die vorzeitige Altersversorgung haben alle Kammerangehörigen (Ärzt:innen und Zahnärzt:innen), die während ihrer beruflichen Tätigkeit durch die entsprechende Beitragsleistung Leistungsansprüche in der Altersversorgung beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark erworben haben.

Ab dem vollendeten 60. Lebensjahr können Kammerangehörige die Gewährung der vorzeitigen Altersversorgung beantragen. Die vorzeitige Altersversorgung kann sich – je nach Beitragspflicht – aus folgenden Teilen zusammensetzen:

  • Grund- und Ergänzungsleistung
  • Beitragsorientierte Zusatzversorgung (BZV)

Geburtsjahrgänge 1960 und früher Geborene mit einem §-2-Kassenvertrag:

  • Bei §-2-Kassenärzt:innen kommt auch noch aufgrund einer früheren zusätzlichen Beitragsleistung die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte dazu.
  • Alle Pensionsleistungen werden 14 Mal pro Jahr lebenslang ausbezahlt.
  • Die vorzeitige Altersversorgung führt zu einer dauerhaften Kürzung der Pensionsansprüche, wobei die Kürzung monatsgenau wie folgt berechnet wird:
    • zum vollendeten 60. Lebensjahr Kürzung um 25 %,
    • zum vollendeten 61. Lebensjahr Kürzung um 22 %,
    • zum vollendeten 62. Lebensjahr Kürzung um 18 %,
    • zum vollendeten 63. Lebensjahr Kürzung um 13 %,
    • zum vollendeten 64. Lebensjahr Kürzung um 7 %.

      Beispiel: Ein Arzt beantragt die vorzeitige Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten. Es erfolgt eine Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %.

 

Erforderliche Unterlagen / Antrittsvoraussetzungen:

Empfehlung: Antragstellung 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt

  • Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung (Standardformular der kontoführenden Bank, adressiert an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark)
  • Bezahlung sämtlicher Beiträge (inkl. offener Ratenzahlungen und Stundungen) bis zum Pensionsstichtag
  • Nachweis der Kündigung aller Kassenverträge (inkl. des Vertrages für die Vorsorgeuntersuchung) bzw. Nachweis über das Ausscheiden aus der Gruppenpraxis
  • Beendigung aller Dienstverhältnisse

 

Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung / Auszahlung:

  • Über die Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung entscheidet der Verwaltungsausschuss.
  • Im Rahmen der ersten Pensionsabrechnung wird auch der individuelle Pensionsbescheid erstellt, der nach Unterfertigung im Original postalisch zugestellt wird.
  • Die erste Versorgungsleistung wird im Nachhinein ausbezahlt, alle weiteren Versorgungsleistungen im Vorhinein.

Beispiel:
Eine Ärzt:in beantragt per 01.07. die Zuerkennung der vorzeitigen Altersversorgung. Ende Juli wird der individuelle Pensionsbescheid erstellt, es wird die Juli-Versorgungsleistung im Nachhinein und die August-Versorgungsleistung im Vorhinein ausbezahlt, d.h. mit der erstmaligen Pensionsabrechnung werden 2 Versorgungsleistungen ausbezahlt.

  • Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.

 

Kassenkündigungen:

Es ist zu beachten, dass die Kassenverträge - außer aus gesundheitlichen Gründen - immer nur mit Ende eines Quartals gekündigt werden können und die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt.

Um die rechtzeitige Auszahlung der vorzeitigen Altersversorgung gewährleisten zu können, wird empfohlen, den Antrag an den Verwaltungsausschuss zusammen mit den erforderlichen Unterlagen 2 bis 3 Monate vor dem geplanten Pensionsantritt zu stellen.

 

Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit bei der vorzeitigen Altersversorgung:

Die ärztliche Tätigkeit kann als Wahlärzt:in oder Wohnsitzärzt:in aufrecht erhalten werden. Diese Einschränkung besteht auch über das 65. Lebensjahr hinaus.

Es besteht die Möglichkeit, sich als außerordentliches Mitglied in die Ärzteliste eintragen zu lassen.

Sollte nach Antritt der vorzeitigen Altersversorgung ein ärztliches Dienstverhältnis neu begonnen werden (unabhängig vom Ausmaß) oder ein Kassenvertrag neu abgeschlossen werden, führt dies für die Dauer des Dienstverhältnisses oder des Bestehens des Kassenvertrages zu einem vollständigen Verlust der vorzeitigen Altersversorgung (und einer allfällig bestehenden Kinderunterstützung)!

 

Es fallen keine weiteren Beiträge zum Wohlfahrtsfonds an. Seitens des Wohlfahrtsfonds gibt es keine Zuverdienstgrenzen.

Kinder unter 27:

Zusätzlich besteht für Kinder, die sich noch in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden, bis maximal zum 27. Lebensjahr ein Anspruch auf Kinderunterstützung. Die Höhe dieser Leistung ist wiederum von der monatlichen Versorgungsleistung abhängig (siehe Information zur Kinderunterstützung). Ein Antrag auf Zuerkennung der Kinderunterstützung ist separat und zeitgleich zur vorzeitigen Altersversorgung zu stellen.

 

Lohnsteuer / Jahreslohnzettel (L16):

Die vom WFF ausbezahlten Pensionen werden aliquot – d.h. für die WFF-Pension – versteuert.

Der WFF ist als pensionsauszahlende Stelle gesetzlich verpflichtet, bis Ende Februar des Folgejahres einen Jahreslohnzettel an die Finanz zu übermitteln.

Bitte beachten Sie folgendes: Ärzt:innen haben üblicherweise 2 pensionsauszahlende Stellen (staatliche Pension und WFF-Pension). Die monatliche Lohnsteuerberechnung für die Pension wird von jeder pensionsauszahlenden Stelle aliquot berechnet. Der endgültige Steuersatz wird vom gesamten steuerpflichtigen Pensionseinkommen berechnet, d.h. dass es aufgrund des progressiven Steuersatzes in den meisten Fällen zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Exkurs: Praxisauf- und -übergabe

Wenn eine Praxis auf- oder übergeben werden soll, dann ist an viele Punkte zu denken.

Es wird jährlich ein Praxisauf- und -übergabeseminar seitens der Ärztekammer angeboten, das u.a. auch wertvolle Informationen zum Wohlfahrtsfonds und zu steuerrechtlichen Themen beinhaltet. Nähere Informationen und die nächsten feststehenden Termine finden Sie hier.