Freiberufliche Tätigkeit

Information

Für Ärztinnen und Ärzte, die gemäß § 4 ÄrzteG 1998 die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, gibt es grundsätzlich drei Arten der Berufsausübung:

  • im Anstellungsverhältnis bei einer Einrichtung, die ärztliche Leistungen anbieten darf (insbesondere bei Krankenanstalten)
  • freiberuflich im Rahmen einer Niederlassung
  • freiberuflich als Wohnsitzärztin/Wohnsitzarzt gemäß § 47 ÄrzteG 1998

Gemäß § 52 d (1) Ärztegesetz 1998 darf eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer aufgenommen werden.

 

Beratung und Service

Informations- und Mitgliederservice
Ärztekammer für Steiermark
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz

+43 (0316) 8044-0
F. +43 (0316) 8044-790
info@aekstmk.or.at

 

ACHTUNG

Die Wohnsitzärztin/Der Wohnsitzarzt ist nicht mit einer Wahlärztin/einem Wahlarzt zu verwechseln – die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt übt nur Tätigkeiten aus, die keine Ordinationsstätten erfordern!

Für Informationen zur Pflicht-Pensions- und -Unfallversicherung kontaktieren Sie bitte die SVS, Landesstelle Steiermark, T. 050 808 808.