Ausbildungsstellenverwaltungsapplikation der Österreichischen Ärztekammer (ASV)
Seit 01.07.2015 sind alle Rechtsträger in Österreich aufgrund der Bestimmung des § 11 Abs. 7 ÄrzteG verpflichtet, den Beginn, den Wechsel, die Unterbrechung, die Änderung des Ausbildungsausmaßes, den Abschluss der Basisausbildung, der Ausbildung zur Ärztin : zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Fachärztin : zum Facharzt in der ASV einzumelden.
Bei diesen Meldungen handelt es sich somit um die Meldung über die Besetzung einer Ausbildungsstelle – sowohl für die Ausbildung nach ÄAO 2006 als auch nach ÄAO 2015.
Über Ihr individuelles dfp-Konto unter https://www.meindfp.at können Sie jederzeit Einsicht in Ihr persönliches ASV-Konto nehmen.