Wohnsitzärztliche Tätigkeit

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick

Gemäß § 47 Ärztegesetz 1998 versteht man unter Wohnsitzärztin/Wohnsitzarzt jeden/jede zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt, die/der ausschließlich solche wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, die

  • weder eine Ordinationsstätte erfordern
  • noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.

Die wohnsitzärztliche Tätigkeit erfolgt meist auf Basis eines Werkvertrages, z.B:

  • Praxisvertretungen (s. Folder 34b-Vertretungsärztinnen/Vertretungsärzte)
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt
  • Erstellung von Aktengutachten
  • Teilnahme an Ärztenotdiensten (zB Katastophenschutz des Landes) oder am Bereitschaftsdienst für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte (zB GVG)
  • ehrenamtliche ärztliche Tätigkeit, die keine Niederlassung erfordert
  • sonstige ärztliche Tätigkeiten auf Honorarbasis/Werkvertrag

Die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit erfordert den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 52d ÄrzteG).

Die Meldung erfolgt – gemeinsam mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung – schriftlich vor Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit, zB mit dem Formular Änderungsmeldung (Download unter https://www.aekstmk.or.at/701 )

oder formlos per E-Mail an info@aekstmk.or.at.

Wohlfahrtsfonds

Grundsätzlich erfolgt die Veranlagung der Wohnsitzärztin/des Wohnsitzarztes im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gleich wie die Veranlagung einer niedergelassenen Ärztin/eines niedergelassenen Arztes.

Wir ersuchen Sie jedoch, sich aufgrund einer Reihe von Sonderbestimmungen für konkrete Auskünfte an Frau Carmen Renner, T. +43 (0316) 8044-64, zu wenden.

Die Tätigkeit als Wohnsitzärztin/ Wohnsitzarzt bzw. die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit ist sozialversicherungs-pflichtig. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) wird deshalb von der Ärztekammer über die von Ihnen gemeldete Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit informiert.

Für Informationen zur Pflicht-Pensions- und -Unfallversicherung kontaktieren Sie bitte die SVS, Landesstelle Steiermark, T. 050 808 808.