Angestellte Ärzt:innen
Bei ausschließlich angestellten Ärzt:innen erfolgt die Berechnung der Beiträge
- altersgestaffelt und
- auf Basis des reinen Bruttogrundgehaltes. Zulagen, Sondergebühren, Vergütungen für Überstunden udgl. fallen nicht in die Berechnungsgrundlage.
Die Beiträge werden automatisch im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung durch den Dienstgeber berechnet und abgezogen. Der Dienstgeber berücksichtigt dabei bereits die Verringerung der Lohnsteuerbemessungsgrundlage, d.h. Sie zahlen monatlich weniger Lohnsteuer.
Alter | AIHV | BHU | KrB | NoU | Summe WFF | KU | Gesamt |
bis 34 | 9,08% | 0,90% | 0,50% | 0,10% | 10,58% | 2,00% | 12,58% |
bis 40 | 10,70% | 0,80% | 0,50% | 0,10% | 12,10% | 2,00% | 14,10% |
bis 45 | 13,52% | 0,70% | 0,50% | 0,10% | 14,82% | 2,00% | 16,82% |
ab 45 | 14,93% | 0,60% | 0,50% | 0,10% | 16,13% | 2,00% | 18,13% |
Erläuterung:
AIHV = Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung
BHU = Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
KrB = Krankenbeihilfe
NoU = Notstands- und Unterstützungsfonds
KU = Kammerumlage
Bei angestellten Zahnärzt:innen entfällt die Kammerumlage von 2 % (an die Ärztekammer). Die Zahnärztekammerumlage wird von der Landeszahnärztekammer direkt vorgeschrieben.
Beispiel:
Eine 35-jährige angestellte Ärztin hat ein Bruttogrundgehalt von € 5.200,00. Die Beiträge errechnen sich wie folgt: € 5.200,00 * 14,10 % ergibt € 733,20 p.m.
Wohnsitzärztliche Nebentätigkeit:
Wenn zusätzlich zu einem Dienstverhältnis auch selbständige ärztliche Tätigkeiten wie bspw. Vertretungen etc. durchgeführt werden, man aber keine eigene Ordination hat, dann handelt es sich um eine „wohnsitzärztliche Nebentätigkeit“. Dafür gibt es eine separate Beitragsvorschreibung, die ähnlich der Logik der Beiträge der niedergelassenen Ärzt:innen berechnet wird.
Leistungen
- Invaliditätsversorgung
- Altersversorgung
- Witwenversorgung, Kinderunterstützung oder Waisenversorgung
- Krankenbeihilfe
- Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung
- Notstandsunterstützung