Fragen zum Wohlfahrtsfonds – FAQ‘s
Die wichtigsten Fragen zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Steiermark sind in den folgenden FAQ’s zusammengefasst. Hinsichtlich weiterer und detaillierter Informationen zu den Beiträgen und Leistungen des Wohlfahrtsfonds wird auf die Punkte II bis III verwiesen.
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds / Anträge / Entscheidungen:
Q: Wer verwaltet den Wohlfahrtsfonds?
Der § 113 ÄrzteG sieht vor, dass die Verwaltung des Wohlfahrtsfonds einem sog. Verwaltungsausschuss obliegt. Dieses Gremium besteht in der Steiermark aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern:
- 12 Ärzt:innen der Vollversammlung der Ärztekammer für Steiermark,
- 2 Ärzt:innen der Landeszahnärztekammer Steiermark und
- dem kooptierten Seniorenreferenten (ohne Stimmrecht)
Q: Wohlfahrtsfonds und Ärztekammer – ist das das Gleiche?
Nein. Bei den Geldern des Wohlfahrtsfonds handelt es sich um ein „zweckgebundenes Sondervermögen für Versorgungs- und Unterstützungszwecke“ gemäß § 96 ÄrzteG. Dieses Sondervermögen wird getrennt von der Verwaltung des „übrigen Kammervermögens“ gemäß § 113 Abs. 1 ÄrzteG geführt.
Die Steuerbefreiung in Bezug auf die Veranlagung gilt nur für die Gelder des Wohlfahrtsfonds.
Q: Wer entscheidet über die an den Wohlfahrtsfonds gestellten Anträge?
Der Verwaltungsausschuss entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Q: Wie bekommt man die Entscheidung des Verwaltungsausschusses mitgeteilt?
Die Entscheidung wird in Form eines Bescheides mitgeteilt.
Q: Wie oft tagt der Verwaltungsausschuss?
Der Verwaltungsausschuss tagt alle 4 bis 6 Wochen, wobei in den Zeiten der Schulferien keine Sitzungen stattfinden. Bei dringlichen Themen werden auch digitale Sitzungen (Videokonferenzen) abgehalten.
Q: Sind die Sitzungen des Verwaltungsausschuss öffentlich?
Nein.
Q: Muss man die Anträge und Beilagen im Original an den Wohlfahrtsfonds übermitteln?
Nein, es ist ausreichend, wenn Sie die Unterlagen per E-Mail an den Wohlfahrtsfonds übermitteln – es gibt nur eine Ausnahme: die Verfügung für die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung muss im Original beim Wohlfahrtsfonds hinterlegt werden.
Ärztegesetzliche Meldeverpflichtung:
Q: Was muss ich der Ärztekammer melden?
Der § 29 ÄrzteG sowie § 15 der Satzungen des Wohlfahrtsfonds sehen eine schriftliche Meldeverpflichtung der Ärzt:innen für folgende Änderungen vor:
- Namensänderung
- Eröffnung / Auflassung einer Ordination
- Wechsel des Dienstgebers
- Wohnsitzänderung
- Einstellung der ärztlichen Tätigkeit
- Verzicht auf Berufsausübung
- Jede (weitere) Aufnahme einer ärztlichen Berufstätigkeit
- Aufnahme und Beendigung einer ärztlichen Nebentätigkeit
- Wiederaufnahme einer ärztlichen Tätigkeit (bspw. nach Karenz, Streichung etc.)
- Änderung im Familienstand (Heirat, Verpartnerung, Scheidung, Wiederverheiratung, Verwitwung)
- Geburt eines Kindes
- Verträge mit Sozialversicherungsträgern
Q: Auf meinem Lohnzettel steht, dass die Kammerbeiträge vom Gehalt abgezogen werden. Heißt das auch, dass der Dienstgeber gemeldet hat, dass ich bei ihm arbeite und ich muss einen Dienstgeberwechsel deshalb nicht mehr bei der Ärztekammer melden?
Nein, der Dienstgeber meldet einen solchen Wechsel nicht. § 29 Abs. 1 ÄrzteG sieht eine Meldeverpflichtung der Ärzt:innen vor, dass der Wechsel des Dienstgebers durch die Ärzt:innen selbst innerhalb von einer Woche schriftlich gemeldet werden muss.
Q: Welche ärztegesetzlichen Voraussetzungen gibt es für die Aufnahme einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit?
Der § 52d ÄrzteG sieht vor, dass die freiberufliche ärztliche Tätigkeit erst nach Abschluss und Nachweis einer den ärztegesetzlichen Vorgaben entsprechenden
Berufshaftpflichtversicherung
aufgenommen werden darf.
Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds:
Q: Muss man Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zahlen?
Ja. Der Gesetzgeber sieht eine verpflichtende Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds jener Landesärztekammer vor, in dessen Bereich man die ärztliche Tätigkeit aufgenommen hat. An diese verpflichtende Mitgliedschaft ist auch die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge geknüpft.
Q: Wie lange muss man Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zahlen?
Der Wohlfahrtsfonds ist quasi das „Anhängsel“ zur Ärzteliste. Solange man in der Ärzteliste als aktive Ärzt:innen eingetragen ist, besteht auch die ärztegesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds.
Q: Kann man sich von der Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds befreien lassen?
Die Gründe für die Befreiung sind im Ärztegesetz genau geregelt. Wenn man pragmatisierter Bundesbeamter oder Mitglied zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk (bspw. Bayerische Ärzteversorgung) ist, kann man sich auf Antrag vom Wohlfahrtsfonds befreien lassen.
Bei einer Mitgliedschaft zu einem berufsständischen Versorgungswerk ist jährlich unaufgefordert eine Mitgliedschaftsbestätigung mit einem Beitragsnachweis (bspw. Kontoauszug) zu erbringen.
Q: Was passiert mit den Wohlfahrtsfondsbeiträgen, wenn man innerhalb von Österreich die Ärztekammer wechselt?
Die Pensionsbeiträge werden automatisch vom bisherigen zum neu zuständigen Wohlfahrtsfonds übertragen, sobald man selbständig berufsberechtigt ist. Das heißt, dass bei Turnusärzt:innen die Beiträge erst mit Erreichen des ius practicandi an den dann zuständigen Wohlfahrtsfonds übertragen werden.
Q: Wenn man in 2 Bundesländern ärztlich tätig ist, ist man dann auch Mitglied in 2 Wohlfahrtsfonds?
Nein, es gibt nur eine Mitgliedschaft zu einem Wohlfahrtsfonds und zwar zu jenem, in dessen Bereich zuerst die ärztliche Tätigkeit aufgenommen wurde.
Die Kammerumlage ist hingegen in beiden Ärztekammern zu entrichten.
Bei der Anmeldung in der Zweitkammer ist ein Befreiungsantrag an den dortigen Wohlfahrtsfonds unter Beilage der Mitgliedschaftsbestätigung zum Wohlfahrtsfonds der Erstkammer zu stellen.
Q: Wenn man in 2 Bundesländern ärztlich tätig ist und von einem Wohlfahrtsfonds befreit ist, muss man dann melden, wenn man die Mitgliedschaft zur Erstkammer (und zu dessen Wohlfahrtsfonds) beendet?
Ja. Der § 29 Abs. 1 ÄrzteG sieht eine verpflichtende Meldung innerhalb von einer Woche vor.
Q: Was passiert mit den Wohlfahrtsfondsbeiträgen, wenn man innerhalb des EWR verzieht?
Die Pensionsbeiträge verbleiben beim Wohlfahrtsfonds und es bleibt der Pensionsanspruch damit bestehen. Zum Pensionsantritt muss ein Antrag an den Wohlfahrtsfonds gestellt werden, damit die (vorzeitige) Altersversorgung ausbezahlt werden kann.
WICHTIG: Bitte geben Sie uns bei Verzug ins Ausland immer Ihre aktuelle Adresse (Wohnanschrift und E-Mailadresse) bekannt.
Beiträge angestellte Ärzt:innen
Q: Welche Beiträge zahlt man als rein angestellte/r Ärztin/Arzt?
Als rein angestellte Ärzt:innen werden die Beiträge vom Dienstgeber im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung bereits abgezogen und an die Ärztekammer und den Wohlfahrtsfonds abgeführt. Berechnungsgrundlage ist das reine Bruttogrundgehalt (ohne Zulagen etc.) sowie ein altersabhängiger Beitragsprozentsatz. Zu Details siehe Beiträge-Leistungen/angestellte Ärzt:innen.
Q: Stimmt es, dass man als angestellter Arzt ohne die Pflichtbeiträge zum WFF diesen Abzugsbetrag netto mehr in der Tasche hätte?
Nein. Die im Rahmen der Gehaltsabrechnung abgezogenen Beiträge (Kammerumlage und Wohlfahrtsfonds) reduzieren die Lohnsteuerbemessungsgrundlage. Ohne diese abgezogenen Beiträge würden Sie mehr an Lohnsteuer zahlen.
Q: Fallen zusätzliche Beiträge an, wenn man als angestellter Arzt zusätzlich noch Vertretungen macht?
Zusätzliche selbständige Beiträge sind meldepflichtig gemäß § 29 Abs. 1 ÄrzteG und bedingen den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung. Für diese zusätzlichen selbständigen Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit fallen zusätzliche Beiträge an. Zu den Details siehe Beiträge-Leistungen Angestellte Ärzte mit wohnsitzärztlicher Nebentätigkeit.
Q: Ich bin angestellter Arzt und habe eine wohnsitzärztliche Nebentätigkeit gemeldet, ich bin aber nur karitativ (also ohne Einkünfte) tätig. Fallen trotzdem Beiträge an den Wohlfahrtsfonds an?
Sofern im Einkommensteuerbescheid keine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit aufscheinen, fallen auch keine Beiträge für die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit an. Zum Nachweis ist auf Aufforderung trotzdem der für die Berechnung relevante Einkommensteuerbescheid zu übermitteln.
Beiträge niedergelassene Ärzt:innen
Q: Was ändert sich, wenn ein angestellter Arzt zusätzlich eine Ordination eröffnet?
- Eine Ordinationseröffnung bedeutet eine Eintragung in die Ärzteliste als Niedergelassener Arzt, selbst wenn man (weiterhin) ein Vollzeit-Dienstverhältnis hat und bspw. nur 1 Mal pro Woche ordiniert.
- Man erhält eine Ganzjahresvorschreibung für die gesamte ärztliche Tätigkeit (selbst. und unselbst. Tätigkeit).
-
Ad unselbst. Einkünfte: Bruttogrundgehalt plus alle weiteren Gehaltsbestandteile
(Anm.: als rein angestellter Arzt ist nur das Bruttogrundgehalt von Relevanz. Mit der Ordinationseröffnung fallen im Rahmen der Ganzjahresvorschreibung alle weiteren Gehaltsbestandteile aus dem Dienstverhältnis in die Bemessungsgrundlage.) - Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung ist das gesamtärztliche Einkommen auf Basis des ESt-Bescheides des zweitvorangegangenen Jahres
- Monatliche Zahlungen über das Dienstverhältnis sind Akontozahlungen auf die Ganzjahresvorschreibung (also nicht zusätzlich)!
- Zu den Details siehe Beiträge niedergelassene Ärzt*innen.
Q: Ab wann zahlt sich eine Ordination neben einem Dienstverhältnis aus?
Dies ist abhängig von vielen Faktoren…
- Verhältnis Grundgehalt zu Gesamteinkommen aus dem Dienstverhältnis
- Höhe der Einbehalte im Dienstverhältnis
- Ausmaß des Ordinationsbetriebes / Einkünfte aus selbst. Tätigkeit
- Fixkosten der Ordination
- …
Faustregel: je älter der Arzt und je höher die Einbehalte aus dem Dienstverhältnis, desto eher zahlt sich eine Ordination zusätzlich zum Dienstverhältnis aus!
Q: Ich bin temporär nicht in meiner Ordination tätig. Fallen trotzdem Beiträge an?
Solange Sie eine Ordination nicht als geschlossen gemeldet haben und dies auch so in der Ärzteliste geführt wird, fallen weiterhin Beiträge an.
Q: Fallen auch Beiträge an, wenn ich meine Ordination als ruhend oder stillgelegt melde?
Nur bei einer Ordinationsschließung fallen keine Beiträge an den Wohlfahrtsfonds an.
Beiträge Wohnsitzärzt:innen
Q: Ich bin als Wohnsitzarzt gemeldet, mache aber noch keine Vertretungen. Fallen trotzdem Beiträge an?
§ 47 Abs. 1 ÄrzteG definiert einen Wohnsitzarzt als einen zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt, der
beabsichtigt, ausschließlich solche ärztlichen Tätigkeiten auszuüben. Es kommt somit nicht auf die tatsächliche Ausübung der ärztlichen Tätigkeiten an, sondern es besteht bereits mit der Meldung und der damit einhergehenden Eintragung in die Ärzteliste als Wohnsitzarzt die Beitragspflicht. Zur Berechnung der Beiträge als Wohnsitzarzt siehe Beiträge-Leistungen/Wohnsitzärzte.
Ermäßigungen
Q: Ist es richtig, dass man in den ersten 24 Monaten bei erstmaliger Praxiseröffnung keine Beiträge an den WFF zahlt?
Das ist nicht korrekt. Man kann sich für 2 Jahre vom Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung befreien lassen. Zusätzlich kann auch der Beitrag zur Beitragsorientierten Zusatzversorgung (mit einem separaten Antrag) auf € 0,00 reduziert werden (hier ist allerdings jährlich ein neuer Ermäßigungsantrag zu stellen). Die weiteren Beitragsteile zur Krankenbeihilfe, Bestattungsbeihilfe und zum Notstandsfonds bleiben bestehen.
Q: Wenn man nach 2 Jahren seine Praxis wieder schließt, muss dann der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung (GuE) „nachgezahlt“ werden?
Nein.
Q: Kann die Ermäßigung der GuE für die ersten 24 Monate bei Praxisgründung „unterbrochen“ bzw. später nachgeholt werden?
Grundsätzlich nein. Es kann zwar freiwillig bspw. auf das 2. Jahr der Ermäßigung verzichtet werden. Diese Zeit kann aber später nicht „nachgeholt“ werden.
Es besteht aber die Möglichkeit, sofern ein Dienstverhältnis besteht, die Ermäßigung der GuE auf das Ende des Dienstverhältnisses aufzuschieben (= eigener Punkt im Ermäßigungsformular).
Q: Wenn die Ordination nach 12 Monaten wieder geschlossen wird, was passiert mit den restlichen 12 Monaten der Ermäßigung der GuE?
Die restlichen 12 Monate können bei einer erneuten Praxisgründung noch genutzt werden. Eine neuerliche Antragstellung ist bei einer neuerlichen Praxisgründung dafür erforderlich!
Q: Handelt es sich bei der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) um eine freiwillige zusätzliche Pensionsvorsorge durch den WFF?
Nein. Bei allen Beiträgen zum WFF handelt es sich um Pflichtbeiträge.
Q: Was ist unter einer privaten Pensionsvorsorge als Begründung für die Ermäßigung der BZV zu verstehen?
- Erlebensversicherung
- Private Pensionsversicherung
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( Eigentumswohnung, die nicht dem eigenen Wohnbedürfnis dient)
- Betriebspension mit verpflichtenden Eigenbeiträgen bei einer Gebietskörperschaft (AUVA, GKK, PVA)
- Zahlungen an ein berufsständisches Versorgungswerk
- Zusatzpension von Primarärzten ex contractu
- Distriktsarztpension
- Pension als pragmatisierter Bundesbeamter
Q: Was zählt NICHT als Begründung für die Ermäßigung der BZV (demonstrative Aufzählung)?
- Staatliche Pension
- Prämiensparen
- Bausparen
- Wertpapiersparen
- Wertpapierdepot
- Aktien / Anleihen
- Eigenheim bzw. Wohnung, das bzw. die dem eigenen Wohnbedürfnis dient
- Kosten für die Gründung einer Ordination, hohe Investitionen in die Ausstattung einer Praxis, Betriebskosten, Mietzins und Kosten für Kredittilgung (VwGH vom 26.02.2015, Ro 2014/11/0045 samt Verweisen auf Vorjudikatur)
Q: Welche Auswirkungen hat eine Ermäßigung des Beitrags zur BZV?
Bei der BZV handelt es sich – zusätzlich zur Grund- und Ergänzungsleistung – um einen Pensionsbeitrag. Die Höhe der Pension aus der BZV ist abhängig von den einbezahlten Beiträgen, dem Veranlagungsergebnis, dem Familienstand und dem Alter zum Pensionsantritt. Dementsprechend bedeutet eine Ermäßigung, dass man einen geringeren Pensionsanspruch hat.
Versorgungsleistungen:
Q: Wann zahlt der WFF die Altersversorgung aus?
Ausschließlich auf Antrag.
Q: Wie oft werden die Versorgungsleistungen vom WFF ausbezahlt?
Sämtliche Versorgungsleistungen werden 14 Mal pro Jahr gewährt. Mit der Juni-Abrechnung werden zusätzlich das Urlaubsgeld und mit der November-Abrechnung zusätzlich das Weihnachtsgeld ausbezahlt.
Q: Wie hoch sind die Abschläge, wenn man vor dem 65. Lebensjahr in Pension gehen möchte?
Die Abschläge werden monatsgenau berechnet, sie betragen wie folgt:
Höhe der Abschläge | |
Alter | Kürzung um |
60 | 25 % |
61 | 22 % |
62 | 18 % |
63 | 13 % |
64 | 7 % |
ab 65 | keine Kürzung |
Beispiel: Ein Arzt beantragt die vorzeitige Altersversorgung mit 62 Jahren und 6 Monaten. Es erfolgt eine Kürzung der individuellen Ansprüche um 15,50 %.
Q: Ändert sich die Höhe der Abschläge, wenn man bspw. aus gesundheitlichen Gründen die vorzeitige Altersversorgung beantragen muss?
Nein. Die Gründe für die Beantragung der vorzeitigen Altersversorgung (zw. 60. und 65. LJ) haben keine Auswirkung auf die Abschläge.
Q: Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Altersversorgung (= vollendetes 65. LJ)?
- Vollendung des 65. Lebensjahres.
- Antragstellung im Vorhinein
- Keine Beitragsschulden
- Keine offenen Ratenzahlungen und Stundungen
- Vorlage des Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung
Q: Welche ärztlichen Tätigkeiten sind bei Antritt der Altersversorgung (= vollendetes 65. Lebensjahr) möglich?
Es gibt keinerlei Einschränkungen, es sind sämtliche selbständigen (mit/ohne Kassenvertrag) und unselbständigen ärztlichen Tätigkeiten möglich.
Q: Was sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorzeitigen Altersversorgung?
- Vollendung des 60. Lebensjahres.
- Antragstellung im Vorhinein
- Keine Beitragsschulden
- Keine offenen Ratenzahlungen und Stundungen
- Vorlage des Antrags auf bargeldlose Pensionszahlung
- Beendigung der ärztlichen Dienstverhältnisse
- Kündigung aller Kassenverträge
Q: Welche ärztlichen Tätigkeiten sind bei Antritt der vorzeitigen Altersversorgung (= ab dem vollendeten 60. Lebensjahr) möglich?
Tätigkeit als Wahlarzt oder Wohnsitzarzt; es darf kein ärztliches Dienstverhältnis geben (auch nicht geringfügig) und kein Kassenvertrag bestehen, diese Einschränkung gilt auch über das 65. Lebensjahr hinaus!
Q: Wenn man in der Pension weiterhin ärztlich tätig ist, fallen dann noch Beiträge an den WFF an?
Nein, es fällt nur mehr die Kammerumlage an.
Q: Stimmt es, dass die Pension vom WFF gedeckelt ist?
Nein! Es gibt weder eine Mindest- noch eine Maximalpension.
Q: Stimmt es, dass – unabhängig vom Beitrag – alle Ärzt:innen den gleichen jährlichen Pensionsanspruch erwerben?
Nein.
In der Grund- und Ergänzungsleistung, dessen Beitrag einkommensabhängig ist, können jährlich zwischen 0 % und max. 3 % an neuen Pensionsansprüchen erworben werden.
In der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV) ist der jeweilige Pensionsanspruch abhängig von der individuellen Beitragsleistung.
Q: Wie errechnet sich die Pension aus der Grund- und Ergänzungsleistung?
Der Beitrag zur Grund- und Ergänzungsleistung wird jährlich in Prozentpunkte (= Pensionsanwartschaft) umgerechnet, wobei max. 3 % an neuen Pensionsanwartschaften p.a. erworben werden können.
Zum Pensionsantritt wird die Summe der Pensionsanwartschaften in einen Eurobetrag umgerechnet, wobei als Umrechnungswert der aktuell in den Satzungen gültige 100%-Wert dient. Im Jahr 2024 beträgt der 100%-Wert in der Grund- und Ergänzungsleistung € 1.290,40 p.m. (14 Mal p.a.).
Beispiel 1:
Eine angestellte Ärztin geht nach Vollendung des 65. Lebensjahres mit 01.02.2024 in Pension, sie hat 89,43 % in der Grund- und Ergänzungsleistung: 89,43 % mal € 1.290,40 ergibt € 1.154,00 p.m. (14 mal p.a.).
Beispiel 2:
Ein niedergelassener Kassenarzt geht nach Vollendung des 67. Lebensjahres mit 01.04.2024 in Pension, er hat 107,12 % in der Grund- und Ergänzungsleistung: 107,12 % mal € 1.290,40 ergibt € 1.382,28 p.m. (14 mal p.a.).
Q: Wie errechnet sich die Pension aus der Beitragsorientierten Zusatzversorgung (BZV)?
Die Pension aus der BZV ist abhängig von den einbezahlten Beiträgen, dem zugewiesenen Veranlagungsergebnis, dem individuellen Familienstand und dem Alter zum Pensionsantritt. Auf Basis dessen erfolgt eine sogenannte Verrentung.
Beispiel 1:
Ein Arzt, unverheiratet, geht nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension. Sein individuelles BZV-Kapital muss nur für seine statistische Lebenserwartung (= 85. Lebensjahr) reichen, da es nach ihm keine Hinterbliebenenansprüche (d.h. Witwenpension) gibt.
Beispiel 2:
Gleicher Arzt wie Bsp. 1, aber verheiratet mit einer 5 Jahre jüngeren Ehefrau. Er geht nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension. Sein individuelles BZV-Kapital muss in diesem Bsp. für seine statistische Lebenserwartung (= 85. Lebensjahr) reichen sowie nach ihm für die Witwenpension (= 60 % seiner BZV-Pension).
Beispiel 3:
Eine Ärztin unverheiratet, geht nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension. Ihr individuelles BZV-Kapital muss nur für ihre statistische Lebenserwartung (= 87. Lebensjahr) reichen, da es nach ihr keine Hinterbliebenenansprüche (d.h. Witwerpension) gibt.
Beispiel 4:
Gleiche Ärztin wie Bsp. 3, aber verheiratet mit einem 3 Jahre älteren Ehemann. Sie geht nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Pension. Ihr individuelles BZV-Kapital muss in diesem Bsp. auch nur für ihre statistische Lebenserwartung (= 87. Lebensjahr) reichen, da ihr Ehemann statistisch vor ihr verstirbt.
Q: Wie hoch wird die Pension sein?
Die Pension ist rein davon abhängig, was an Pensionsbeiträgen Zeitlebens geleistet wurde. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Maximalpension. Es gibt die Möglichkeit individuelle Hochrechnungen beim Wohlfahrtsfonds erstellen zu lassen.
Anmerkung: eine Hochrechnung ist erst dann sinnvoll, wenn der Karriereweg bekannt ist, d.h. frühestens nach Beendigung der Facharzt- bzw. Arzt für Allgemeinmedizin-Ausbildung.
49) Muss man sowohl beim Wohlfahrtsfonds als auch beim Staat (SVS, PVA, Land für Distriktsarztpension) einen separaten Pensionsantrag stellen?
Ja. Es gibt dafür auch unterschiedliche Formulare.
Q: Wenn man beim Staat (SVS, PVA, Land für Distriktsarztpension) einen Pensionsantrag stellt, wird dieser dann an den Wohlfahrtsfonds weitergeleitet oder der Wohlfahrtsfonds darüber informiert?
Nein, es gibt weder eine Information noch eine Koordination.
Q: Muss man beim Wohlfahrtsfonds und beim Staat (SVS, PVA, Land für Distriktsarztpension) den gleichen Zeitpunkt für den Pensionsantritt wählen?
Nein, dies ist nicht zwingend erforderlich. Man kann auch unterschiedliche Antrittszeitpunkte wählen.
Leistungen für Angehörige und Hinterbliebene:
Q: Wie hoch ist die Witwen-/Witwerversorgung vom WFF?
Sie beträgt 60 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des/der verstorbenen Ärzt:in.
Q: Gibt es auch einen Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung für geschiedene Ehepartner?
Ja, dieser beträgt 25 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung des/der verstorbenen Arztes/Ärztin, sofern es eine aufrechte Unterhaltsverpflichtung gegeben hat.
Q: Gibt es eine Wartezeit für einen Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung?
Wenn die Eheschließung vor dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, gibt es keine Wartezeit. Wenn die Eheschließung erst nach dem vollendeten 65. Lebensjahr erfolgt, ist aufgrund der Vorgaben des § 102 ÄrzteG eine Wartezeit von 3 Jahres vorgesehen, d.h. dass erst mit Vollendung des 3. Ehejahres ein Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung begründet wird.
Q: Kann auf eine Witwenpension verzichtet werden, da der Ehepartner selbst eine Pension bezieht bzw. beziehen wird?
Nein, ein Verzicht ist gesetzlich weder vorgesehen noch möglich, da die Witwenpension eine verpflichtende Leistung gemäß Ärztegesetz ist.
Q: Wenn eine Ärztin selbst eine WFF-Pension bezieht und Ihr Ehemann, der auch Arzt war, verstirbt, wird dann die WFF-Eigenpension auf die Witwenpension angerechnet?
Nein. Im Gegensatz zum staatlichen Pensionssystem erfolgt keine Anrechnung der Eigenpension auf eine Hinterbliebenenpension. Dies ist ärztegesetzlich nicht vorgesehen und zudem ist bspw. bei der BZV die Hinterbliebenenpension versicherungsmathematisch (auf Basis des Geburtsjahrganges der/des Ehepartnerin/Ehepartners) auch mitberechnet.
Q: Wenn eine Ärztin / ein Arzt verstirbt, wer hat Anspruch auf die Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung (BHU; es handelt sich dabei um ein einmaliges Sterbegeld)?
Bezugsberechtigt sind in folgender Reihe:
- Witwe/Witwer bzw. der hinterbliebene eigetragene Partner gem. EPG
- Waisen
- sonstige gesetzliche Erben
Die Auszahlung erfolgt ausschließlich auf Antrag.
Q: Wenn man nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, bekommt die BHU dann die / der Lebensgefährtin/ Lebensgefährte?
Nein, ein Anspruch für den nicht verheirateten Lebensgefährten ist im ÄrzteG nicht vorgesehen. In einem solchen Fall würde der Anspruch auf Auszahlung der BHU für die Eltern der / des verstorbenen Ärztin / Arztes bestehen.
Q: Kann man die Reihenfolge für den Bezug der BHU auch ändern, aufteilen oder eine nicht verwandte Person dafür vorsehen?
Ja, dies ist möglich. Man kann eine Verfügung für die BHU hinterlegen. Das Formular (Antrag für Bestattungsbeihilfen- und Hinterbliebenenunterstützungs-Verfügung) ist gerichtlich bzw. notariell beglaubigt zu unterfertigen und im Original bei der Ärztekammer zu hinterlegen.
Q: Ist die BHU verlasszugehörig?
Nein, denn bei der BHU handelt es sich um eine Sonderrechtsnachfolge (vgl. OGH vom 28.09.1988, GZ 1 Ob 627/88).
Q: Wie wird die BHU ausbezahlt? Muss die BHU vom Empfänger noch versteuert werden?
Die BHU wird auf Antrag ausbezahlt. Die BHU wird brutto (d.h. unversteuert) ausbezahlt, es handelt sich steuerrechtlich um selbständige Einkünfte, die im Rahmen der steuerlichen Veranlagung zu deklarieren und zu versteuern sind. Im Bescheid über die Zuerkennung der BHU wird darauf auch explizit hingewiesen.
Q: Wenn man eine Kinderunterstützung oder eine (Halb-)Waisenversorgung vom WFF bezieht, muss man regelmäßig Unterlagen über die laufende Ausbildung übermitteln?
Ja. Kinder, die eine Kinderunterstützung oder eine (Halb-)Waisenversorgung beziehen und das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen halbjährlich nachweisen, dass sie sich in einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung befinden – dies durch Übermittlung von Schulbesuchsbestätigungen, Inskriptionsbestätigungen des Sommer- und Wintersemesters oder eines Lehrvertrages.
Q: Fordert der WFF aktiv die halbjährlichen Nachweise der laufenden Schul- oder Berufsausbildung ein?
Nein. Im Bescheid über die Zuerkennung der Versorgungsleistung wird extra darauf hingewiesen, dass die Nachweise von den Beziehern der Versorgungsleistung selbständig jedes Halbjahr an den WFF zu übermitteln sind.
Q: Was passiert, wenn der halbjährliche Nachweis für die Kinderunterstützung oder die (Halb-)Waisenversorgung nicht übermittelt wird?
Die Auszahlung der Versorgungsleistung wird ausgesetzt.
Q: Müssen Bezieher von Kinderunterstützung oder die (Halb-)Waisenversorgung das Ende der Berufsausbildung melden? Wann endet die Auszahlung der Versorgungs-leistung?
Ja! Das Ende der Berufsausbildung ist dem WFF umgehend mitzuteilen. Der Anspruch auf Auszahlung der Versorgungsleistung endet mit dem Monat des Abschlusses der Berufsausbildung.
Q: Was passiert, wenn der Abschluss der Berufsausbildung zu spät gemeldet wird?
Die zuviel ausbezahlte Versorgungsleistung muss zurückbezahlt werden.
Q: Wie lange wird die Kinderunterstützung bzw. die (Halb-)Waisenversorgung ausbezahlt?
Über die Volljährigkeit hinaus wird die Kinderunterstützung bzw. die (Halb-)Waisenversorgung maximal bis zum vollendeten 27. Lebensjahr bei einer laufenden Schul- oder Berufsausbildung bezahlt, wobei die Unterstützung mit Abschluss der ersten Berufsaus-bildung endet. Bei einem Studium ist dies bspw. das Erreichen des Magister- bzw. Mastergrades.
Unterstützungsleistungen des Wohlfahrtsfonds (WFF):
Q: Wird die Krankenbeihilfe automatisch vom WFF gewährt?
Nein! Die Krankenbeihilfe wird – so wie auch alle anderen Leistungen des WFF – ausschließlich auf Antrag gewährt.
Q: Wird der Krankenstand vom Dienstgeber oder der Krankenversicherung automatisch an den WFF gemeldet?
Nein! Weder der Dienstgeber noch die Krankenversicherung melden dem WFF Ihre Arbeitsunfähigkeit.
Q: Handelt es sich bei der Krankenbeihilfe vom WFF um eine klassische Krankenversicherung?
Nein, es handelt sich um ein Krankentaggeldsystem.
Q: Ich bin angestellte Ärztin und bin schwanger. Welche Leistungen bekomme ich vom Wohlfahrtsfonds?
Auf Antrag wird ein Wochengeld – zusätzlich zum staatlichen Wochengeld – für die Zeit des absoluten Beschäftigungsverbotes ausbezahlt. Zu Details siehe Absicherungs- und Versicherungsleistungen / Wochengeld für Angestellte.
Q: Ich bin Wohnsitzärztin / niedergelassene Ärztin und bin schwanger. Welche Leistungen bekomme ich vom Wohlfahrtsfonds?
Auf Antrag wird ein Wochengeld – zusätzlich zum staatlichen Wochengeld – ausbezahlt. Das Wochengeld wird ab Einstellung der ärztlichen Tätigkeit, maximal jedoch für den Zeitraum des absoluten Beschäftigungsverbot, gewährt. Zu Details siehe Wochengeld für niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen.
Steuerrechtliche Fragen / Veranlagung / Diverses
Q: Werden die Beiträge zum WFF und zur Ärztekammer netto oder brutto bezahlt?
Bei der Kammerumlage und den Beiträgen zum WFF handelt es sich um gesetzlich vorgesehene Pflichtbeiträge, deswegen sind diese steuerlich absetzbar, d.h. sie werden vom Bruttoeinkommen bezahlt.
Im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung werden die Kammerumlage und die Beiträge zum WFF bereits vom Dienstgeber steuerlich berücksichtigt, d.h. um diesen Betrag reduziert sich die monatliche Lohnsteuerbemessungsgrundlage.
Alle Beiträge, die Sie selbst direkt an den Wohlfahrtsfonds zahlen oder die durch Einbehalt vom ÖGK-Honorar bezahlt werden, müssen im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.
Q: Wenn man sich als angestellte Ärztin im Nachhinein die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung wegen geringen Einkommens ermäßigen lässt, müssen diese ausbezahlten Beiträge versteuert werden?
Ja. Da die Beiträge zum WFF im Rahmen der monatlichen Gehaltsabrechnung steuerlich berücksichtigt wurden, müssen diese im Falle einer Rückzahlung nachversteuert werden.
Beispiel:
Eine angestellte Ärztin lässt sich aufgrund geringen Einkommens im Jahr 2023 die Beiträge zur Grund- und Ergänzungsleistung im Jahr 2024 ermäßigen (
siehe auch Ermäßigungen
). Wenn im Jahr 2025 die steuerliche Veranlagung für 2024 vorgenommen wird, hat die Ärztin zumindest 2 bezugsauszahlende Stellen: ihren Dienstgeber und den WFF (mit den zurückgezahlten Beiträgen). Die zurückgezahlten Beiträge zählen somit zum Gesamtjahreseinkommen 2024 und müssen diese dann nachversteuert werden.
Q: Muss die vom WFF ausbezahlte Versorgungsleistung versteuert werden?
Ja. Dadurch dass die Beiträge im aktiven Berufsleben steuerlich abgesetzt wurden, führt dies dazu, dass die ausbezahlten Versorgungsleistungen zu versteuern sind.
Q: Wie hoch wird der Steuersatz für die ausbezahlte Versorgungsleistung sein?
Bei der Lohn- bzw. Einkommensteuer handelt es sich um eine Jahressteuer. Die Höhe des Steuersatzes ist davon abhängig, wie hoch das gesamte steuerpflichtige Einkommen in einem Kalenderjahr ist.
Die vom WFF ausbezahlte Versorgungsleistung wird aliquot versteuert, d.h. wenn eine Steuer dafür anfällt, wird diese bereits abgeführt.
In der Regel haben Ärzt:innen zumindest 2 pensionsauszahlende Stellen (gesetzliche Pension und Pension vom WFF). Die Höhe des Steuersatzes errechnet sich somit aus dem gesamten steuerpflichtigen Einkommen, dies führt in der Regel zu einer Nachversteuerung.
Fragen zur Veranlagung des WFF
Q: Wie veranlagt der WFF?
Da es sich um Pensionsgelder handelt, veranlagt der WFF seit jeher konservativ. Es gibt hinsichtlich der Ausrichtung und Gewichtung der einzelnen Assets eine strategische Asset Allocation als Anlage zu den Satzungen des Wohlfahrtsfonds.
Q: Wer ist für die Vermögensverwaltung des WFF zuständig?
Das Ärztegesetz gibt diesbezüglich klare Vorgaben, es ist der Verwaltungsausschuss (VA).
Q: Entscheiden die Mitglieder des Verwaltungsausschusses, in welche Aktien oder Anleihen investiert wird, d.h. ob bspw. Aktien einer bestimmten Firma gekauft werden?
Nein. Der Verwaltungsausschuss (VA) verwaltet Sondervermögen und handelt nicht mit Wertpapieren. Er vergibt Mandate an externe Veranlagungsspezialisten. Diese haben im Rahmen der Strategischen Asset Allocation genaue Vorgaben in Bezug auf Asset Klassen, Zielertrag, Wertsicherung, Risiko udgl. In das Tagesgeschäft der Veranlagungsspezialisten und Fondsmanager greift der VA natürlich nicht ein.
Q: Wieviele Mandate sind an externe Veranlagungsspezialisten vergeben?
Es sind zur Zeit 8 marktliquide und illiquide Mandate mit unterschiedlichen Volumina vergeben, die jeweils unterschiedliche Investmentstile zum Einsatz bringen. Der WFF verfolgt das Ziel, eine möglichst breite Diversifikation und somit eine bestmögliche Risikostreuung und -minimierung zu erreichen.
Q: In welchen Städten besitzt der WFF Immobilien oder ist an diesen beteiligt?
In Graz, Wien, Lienz, Lignano und Hamburg.
Q: Fließen die Veranlagungsergebnisse zur Gänze in den WFF?
Ja. Im Gegensatz zu börsennotierten Unternehmen müssen keine Dritten in Form von Dividenden o.ä. befriedigt werden. Die Erträge kommen somit zur Gänze den steirischen Ärzt:innen zu Gute.
Q: Hat der WFF Vorteile bei der Veranlagung der Pensionsgelder?
Der WFF ist sowohl von der Kapitalertragssteuer als auch von der Wertpapier-KESt befreit, d.h. es fließen dem Wohlfahrtsfonds die vollen Zinserträge ohne steuerlichen Abzug zu.
Q: Mit welchem Rechnungszins bzw. Ertragserwartung rechnet der WFF?
Der Rechnungszins beträgt 2,50 % p.a. und die Ertragserwartung (Zielertrag) 4 % p.a.
Q: Was bedeutet ein Rechnungszins von 2,50 % p.a.?
Mit dem Rechnungszins werden Pensionsleistungen, die man sich auf Grund der Beiträge erwarten kann, oder auch jene Beiträge errechnet, die voraussichtlich nötig sind, um eine bestimmte Pensionsleistung zu erreichen.
Der Rechnungszins entspricht jenem Veranlagungsergebnis, das pro Jahr erwirtschaftet werden muss, damit die Pensionsleistungen gleich bleiben können. Das bedeutet, dass der Wohlfahrtsfonds 2,50 % p.a. an Ertrag (im Durchschnitt) erzielen muss, damit die Pensionsleistungen gleich hoch bleiben können.
Q: Was bedeutet ein Zielertrag von 4 % p.a.?
Mittel- und langfristig wird eine Performance von 4,0 % p.a. nach Kosten angestrebt. Solange der definierte Zielertrag im langfristigen Durchschnitt erreicht wird, können Schwankungen in den einzelnen Kalenderjahren akzeptiert werden, ohne dass sie zu einer Anpassung führen.
Fragen zur Valorisierung von Pensionsleistungen des WFF
Q: Ab welchem Ertrag ist eine Valorisierung der Leistung grds. möglich?
Wenn ein höheres Ergebnis als der Rechnungszins erzielt wird, können Pensionen erhöht oder die Rückstellung für „schwierige“ Veranlagungsjahre (dies ist die sog. Schwankungsrückstellung) aufgestockt werden.
Beispiel: Ein Veranlagungsergebnis von 3 % würde eine Pensionserhöhung von 0,50 % ermöglichen. (3 % Ertrag minus 2,50 % Rechnungszins ergibt eine Differenz von 0,50 %.)
Q: Spielen andere Faktoren neben dem Rechnungszins und dem Zielertrag eine Rolle bei der Festlegung der Leistungserhöhungen?
Ja. Die Lebenserwartung wird alle 8 bis 9 Jahre durch die sog. Sterbetafeln angepasst. Damit verbundene Änderungen in der Langlebigkeit können auch zu einem höheren Kapitalbedarf führen, der durch Rückstellungen von Veranlagungserträgen in der Schwankungsrückstellung finanziert wird.
Q: Hat die Inflation (VPI oder HVPI) des abgelaufenen Jahres einen Einfluss auf Leistungserhöhungen?
Nein, da die Inflation in keinerlei Zusammenhang mit den tatsächlichen Veranlagungserträgen steht. Die langjährige durchschnittliche Inflation (VPI von 1,50 %) ist in das Modell des WFF insofern eingeflossen, als dass sie die Differenz zwischen Rechnungszins (2,50 % p.a.) und Zielertrag (4 % p.a.) darstellt.
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