Wechsel in eine andere Kammer
Wechselt eine Ärzt:in im Laufe der Berufslaufbahn das Bundesland ändert sich die Zuständigkeit des Wohlfahrtsfonds.
Die Pensionsbeiträge werden automatisch vom bisherigen zum neu zuständigen Wohlfahrtsfonds übertragen, sobald man selbständig berufsberechtigt ist. Das heißt, dass bei Ärzt:innen in Ausbildung die Beiträge erst mit Erreichen des ius practicandi an den dann zuständigen Wohlfahrtsfonds übertragen werden.
Dies gilt nur für Übersiedlungen innerhalb von Österreich.
Wenn man innerhalb des EWR bzw. in die Schweiz verzieht, dann verbleiben die Pensionsbeiträge beim Wohlfahrtsfonds und es bleibt der Pensionsanspruch damit bestehen. Zum Pensionsantritt muss ein Antrag an den Wohlfahrtsfonds gestellt werden, damit die (vorzeitige) Altersversorgung ausbezahlt werden kann.
WICHTIG: Bitte geben Sie uns bei Verzug ins Ausland immer Ihre aktuelle Adresse (Wohnanschrift und E-Mailadresse) bekannt.
Bei einem Wechsel in einen Nicht-EWR-Staat (z.B. Kanada, USA, etc.) werden die bereits einbezahlten Pensionsbeiträge drei Jahre nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit aus der Ärzteliste amtswegig refundiert.