Verpflichtende Lehrpraxis Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015

Absolvierung der verpflichtenden Lehrpraxis in der Steiermark

In der Steiermark werden die Turnusärzt:innen direkt bei der Lehrpraxisinhaberin bzw. beim Lehrpraxisinhaber angestellt, das heißt, dass das Dienstverhältnis zum Spitalsträger spätestens mit Ende des Spitalsturnusses endet.

Das Beschäftigungsausmaß in der Lehrpraxis beträgt in Vollzeit 30 Wochenstunden. Es kann auch eine Ausbildung in Teilzeit erfolgen, wobei zumindest 15 Wochenstunden vereinbart werden müssen.

Finanzierung der Lehrpraxis

Es werden 82 % der Gehaltskosten der Lehrpraktikantin bzw. des Lehrpraktikanten (inkl. Dienstgeber-Anteile) für eine Beschäftigung im Ausmaß von 30 Wochenstunden für 6 Monate gemeinsam von Bund, Land und Sozialversicherungsträgern finanziert. Die verbleibenden 18 % der Kosten werden von der Lehrpraxisinhaberin bzw. vom Lehrpraxisinhaber getragen.

Die Förderungsabwicklung übernimmt in der Steiermark die Ärztekammer.

Die Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderung ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMSGPK) abrufbar.

Die aktuell geltende Lehrpraxis-Förder-Richtlinie gilt für den Zeitraum 2024.

Anerkannte Lehrpraxen nach ÄAO 2015

Hier finden Sie eine Liste der aktuell anerkannten Lehrpraxen nach ÄAO 2015. Es erfolgt keine Zuteilung der Lehrpraxisstellen durch die Ärztekammer.

Stellen eines Förderantrags

1) Sobald sich ein:e Lehrpraxisinhaber:in und eine Lehrpraktikantin bzw. ein Lehrpraktikant zur Zusammenarbeit im Rahmen der verpflichtenden Lehrpraxis verständigt haben, sind folgende Unterlagen bei der Ärztekammer einzureichen.

- Förderantrag

- Beilage A zum Förderantrag LP

- Dienstzettel

- Zustimmung der Turnusärztin bzw. des Turnusarztes zur Datenverwendung inkl. der Bestätigung, dass eine Förderung noch nicht bzw. nicht zur Gänze bezogen wurde

- aktueller Gehaltszettel der Turnusärztin bzw. des Turnusarztes

Die Unterlagen sind frühestens 6 Monate und spätestens 8 Wochen vor Beginn der Ausbildung in der Lehrpraxis an die Ärztekammer per E-Mail an ausbildung@aekstmk.or.at zu übermitteln. Es ist zu beachten, dass der Beginn der Ausbildung in der Lehrpraxis nur zum Monatsersten möglich ist.

2) Spätestens mit Stellen des Förderantrages hat eine Kontaktaufnahme der Turnusärztin bzw. des Turnusarztes mit der Ausbildungsabteilung für eine Terminvereinbarung zur Vorlage der Rasterzeugnisse (im Original) zu erfolgen.

3) Seitens der Ärztekammer erfolgt eine Vorprüfung der Förderungswürdigkeit. Diese wird bestätigt und werden die Unterlagen zur endgültigen Förderbestätigung an das BMSGPK übermittelt.

WICHTIG: Ohne Kontrolle der Rasterzeugnisse kann die Vorprüfung der Förderungswürdigkeit seitens der Ärztekammer nicht erfolgen.

4) Das BMSGPK bestätigt die Förderungswürdigkeit vor Antritt der Ausbildung in der Lehrpraxis mit einem Zuerkennungsschreiben.

Entlohnung der Lehrpraktikant:innen

Die Entlohnung richtet sich nach dem Kollektivvertrag Lehrpraxis Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015. Dieser verweist für die Steiermark auf das jeweils geltende Entlohnungsschema der KAGes.

Lehrpraxis-Gesamtvertrag

Der Tätigkeitsumfang der Lehrpraktikantin / des Lehrpraktikanten ergibt sich aus dem Gesamtvertrag Lehrpraxis für die ÄAO 2015 .

Abrechnung der Förderung am Ende der Lehrpraxis

Spätestens 3 Wochen nach Beendigung der Ausbildung in der Lehrpraxis sind folgende Unterlagen in der Ärztekammer vorzulegen:

- Beilage B Abrechnung LP ab LP Beginn 01.01.2024

- Beilage B Abrechnung LP ab LP Beginn 01.01.2025

- Rasterzeugnis Allgemeinmedizin im Original

- ggf. Rasterzeugnisse HNO und Haut- und Geschlechtskrankheiten im Original, wenn diese im Rahmen der verpflichtenden Lehrpraxis absolviert wurden

- Auszug aus dem Lohnkonto über den Förderungszeitraum (per E-Mail an ausbildung@aekstmk.or.at)

Bei einer Nichtvorlage sieht die Sonderrichtlinie Lehrpraxisförderung ein Rückforderungsrecht der bezogenen Förderung vor.

FAQ’s zur verpflichtenden Lehrpraxis

- Wie hoch ist das Gehalt in der Lehrpraxis?

Es gibt einen eigenen Kollektivvertrag Lehrpraxis Allgemeinmedizin nach ÄAO 2015. Das Gehalt in der Lehrpraxis richtet sich nach der Einstufung in der KAGes.

Da das Beschäftigungsausmaß in der Lehrpraxis aber nur 30 Wochenstunden (für Vollzeit) beträgt, ist das jeweilige Grundgehalt gemäß Einstufung mit 75 % zu multiplizieren. Eine allfällige Kinderzulage ist dabei zu berücksichtigen.

- Wenn mehr als 30 Wochenstunden in der Lehrpraxis gearbeitet werden, werden diese auch gefördert?

Nein, die Förderung ist auf 30 Wochenstunden für einen maximalen Zeitraum von derzeit 6 Monaten begrenzt.

- Kann die Lehrpraxis auch in Teilzeit absolviert werden?

Ja, das Mindestausmaß muss aber zumindest 15 Wochenstunden betragen.

- Wird eine Förderung auch für eine Lehrpraxis in Teilzeit gewährt und für wie lange?

Die Förderung ist auch für Teilzeit vorgesehen, wobei die Wochenarbeitszeit zumindest 15 Wochenstunden betragen muss. Dementsprechend verlängert sich auch der Förderungszeitraum aliquot.

- Kann die Lehrpraxis auch bei zwei Lehrpraxisinhabern absolviert werden?

Ja; es sind dann zwei Förderanträge zu stellen.

- Wo sind die Rasterzeugnisse für die Lehrpraxis zu finden?

Auf der Homepage der ÖÄK unter https://www.aerztekammer.at/ausbildung-allgemeinmedizin.
Es sind dies die Anlagen 1.1 bis 1.1.2

- Was darf die Lehrpraktikantin bzw. der Lehrpraktikant in der Ordination alles tun?

Der Tätigkeitsumfang der Lehrpraktikantin bzw. des Lehrpraktikanten richtet sich nach dem Gesamtvertrag Lehrpraxis für die ÄAO 2015.

- Wann soll ich mit der Lehrpraxisinhaberin bzw. dem Lehrpraxisinhaber in Kontakt treten?

Es gibt keine Vorgaben, wann Sie sich melden und bewerben, allerdings empfehlen wir, zumindest einige Monate vor dem geplanten Wunschbeginn Kontakt aufzunehmen. Eine Hilfestellung bietet auch die LP-Liste auf unserer Homepage. Dort wird auch vermerkt, ob eine Lehrpraxis „frei/besetzt“ ist. Aber Achtung: Dies ist kein Garant dafür, dass sich nicht jemand anders beworben hat und die Stelle für 6 Monate bereits besetzt ist.
 
Wenn Sie eine freie Lehrpraxis gefunden haben und die Lehrpraxisinhaberin bzw der Lehrpraxisinhaber sich zur Ausbildung bereit erklärt, empfehlen wir Ihnen, die bereits zu diesem Zeitpunkt mit dem Dienstzettel schriftlich zu vereinbaren, in dem der wichtigste Punkt – nämlich der Zeitraum – festgelegt wird. Dies gibt beiden Beteiligten Sicherheit und verhindert Missverständnisse. Bitte beachten Sie, dass es keine Verpflichtung zum Abschluss eines Ausbildungsvertrags gibt.