Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds

Damit Ärzt:innen ihren Beruf in Österreich ausüben dürfen, ist eine verpflichtende Eintragung in die Ärzteliste vorgesehen. Mit dieser Eintragung in die Ärzteliste hat der Gesetzgeber eine verpflichtende, automatische Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds jener Landesärztekammer vorgesehen, in dessen Bereich man die ärztliche Tätigkeit aufgenommen hat.

Ärztliche Tätigkeit in 2 Bundesländern innerhalb Österreichs

Wenn man in Bundesländern innerhalb Österreichs (z.B. Steiermark und Kärnten) ärztlich tätig ist, dann gibt es nur eine Mitgliedschaft zu einem Wohlfahrtsfonds und zwar zu jenem, in dessen Bereich zuerst die ärztliche Tätigkeit aufgenommen wurde.

Die Kammerumlage ist hingegen in beiden Landesärztekammern zu entrichten.

Bei der Anmeldung in der Zweitkammer ist ein Befreiungsantrag an den dortigen Wohlfahrtsfonds unter Beilage der Mitgliedschaftsbestätigung zum Wohlfahrtsfonds der Erstkammer zu stellen.

ACHTUNG: Sobald die Mitgliedschaft zur Erstkammer beendet wird, ist dies der bisherigen Zweitkammer umgehend zu melden (Meldeverpflichtung gemäß § 29 Abs. 1 ÄrzteG innerhalb von 1 Woche).

Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds

Die Gründe für eine Befreiung von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds sind im Ärztegesetz genau geregelt.

Wenn man weiterhin Mitglied zu einem anderen berufsständischen Versorgungswerk (bspw. Bayerische Ärzteversorgung) ist, kann man sich auf Antrag von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds befreien lassen.

Bei einer Mitgliedschaft zu einem berufsständischen Versorgungswerk ist zudem jährlich unaufgefordert eine Mitgliedschaftsbestätigung mit einem Beitragsnachweis (bspw. Kontoauszug) vorzulegen.

 

Antrag auf Befreiung von der Mitgliedschaft zum WFF