Beantragung eines neuen Ärzteausweises
Wenn Ihr Ärzteausweis in Verlust geraten ist, benötigen wir für die Beantragung eines neuen Ärzteausweises zusätzlich zum Datenblatt eine Verlustanzeige der Polizei oder einen Nachweis vom Fundamt (https://www.fundamt.gv.at/WebPublic/#verloren).
Bitte übermitteln Sie an uns das unterzeichnete Datenblatt:
Bei Bedarf können Sie ein aktuelles Passfoto an
Informations- und Mitgliederservice
Ärztekammer für Steiermark
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz
+43 (0316) 8044-0
F. +43 (0316) 8044-790
info@aekstmk.or.at
übermitteln.
Einziehung des Ärzteausweises
Wer die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes infolge Erlöschens dieser Berechtigung (§ 59 Ärztegesetz) oder durch Untersagung der Berufsausübung (§§ 61, 62 oder 138 Ärztegesetz) verloren hat, ist verpflichtet, eine gemäß § 15 Abs. 5 Ärztegesetz ausgestellte Bescheinigung sowie den Ärzteausweis der Österreichischen Ärztekammer oder der jeweiligen Landesärztekammer abzuliefern.