Beiträge und Leistungen

Allgemeines

Die Vorschreibung der Beiträge ist abhängig von der Eintragung in die Ärzteliste, wobei das Ärztegesetz 3 „Arztgruppen“ kennt:

1) Ausschließlich angestellte/r Ärztin/Arzt: hat nur ein (oder mehrere) Dienstverhältnis(se).*

2) Niedergelassene/r Ärztin/Arzt: hat eine Ordination (mit oder ohne Kassen) und evtl. auch ein zusätzliches Dienstverhältnis, wobei das Verhältnis zw. Ordination und Dienstverhältnis keine Rolle spielt.

3) Wohnsitzärztin/-arzt: hat weder ein Dienstverhältnis noch eine Ordination; man ist Ärztin/Arzt am eigenen Hauptwohnsitz (Werkvertrag, Vertretungen, freier Dienstvertrag etc.).

* zusätzliche selbständige Tätigkeiten (Vertretungen, Werkvertrag, Notarzt etc.) wären eine sogenannte „wohnsitzärztliche Nebentätigkeit“.

 

Möglichkeiten der Einzahlung

Bei rein angestellten Ärzt:innen werden die Beiträge direkt vom Dienstgeber im Zuge der monatlichen Gehaltsabrechnung einbehalten.

Von rein selbständig tätigen Ärzt:innen (niedergelassene Ärzt:nnen und Wohnsitzärzt:nnen) ist je ein Viertel der Vorschreibung am 15.03., 15.06., 15.09. und am 15.12. vorauszuzahlen. Auch eine monatliche Vorauszahlung ist möglich.

Bei niedergelassenen Ärzt:innen mit zusätzlichem Dienstverhältnis ersetzen die monatlichen Zahlungen über das Gehalt grundsätzlich die quartalsmäßigen Vorauszahlungen. Ende November erfolgt eine Zwischenabrechnung, die über eine etwaige Beitragsschuld zum Jahresende informiert.

Bei Vorliegen einer kassenärztlichen Tätigkeit werden die Beiträge grundsätzlich durch Abzug vom Kassenhonorar eingehoben. Bei §-2 Kassenärzt:innen (ÖGK) werden die gesamten Beiträge durch Abzug vom Kassenhonorar eingehoben. Bankverbindung für Beiträge zum Wohlfahrtsfonds und Kammerumlage:

Österreichische Ärzte- und Apothekerbank

IBAN:   AT27 1813 0515 0008 0000
BIC:     BWFBATW1

Bitte geben Sie als Zahlungsreferenz Ihre Ärztenummer bei der Ärztekammer für Steiermark an, diese ist auf der Vorschreibung angeführt.