Erwachsenenvertretung statt Sachwalterschaft
Seit 1.7.2018 gilt das neue Erwachsenenschutzrecht. Damit wurde das bestehende Sachwalterrecht reformiert. Im Zentrum der neuen Regelungen stehen Autonomie und Selbstbestimmung der Betroffenen sowie eine Entscheidungshilfe für volljährige Patienten.
Der Arzt hat – wie schon bisher – zu beurteilen, ob ein Patient im Hinblick auf eine medizinische Maßnahme entscheidungsfähig (derzeitige Terminologie: urteils- und einsichtsfähig) ist. Die Beurteilung erfolgt im Rahmen der ärztlichen Aufklärung (Selbstbestimmungsaufklärung). Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit, hat sich der Arzt nachweislich um Unterstützungsmaßnahmen zu bemühen, damit die Entscheidungsfähigkeit mobilisiert werden kann (zB durch Beiziehung von Vertrauenspersonen des Patienten). Bei Gefahr im Verzug kann auf Aufklärung und Unterstützung verzichtet werden.
Ist der Patient nicht entscheidungsfähig, ist wie bisher zu erheben, ob eine verbindliche oder beachtliche Patientenverfügung errichtet wurde. Auch nicht entscheidungsfähige Patienten sind grundsätzlich aufzuklären (Sicherungsaufklärung) und können sich dagegen aussprechen (Vetorecht). Zudem ist die Zustimmung eines Vertreters für medizinische Belange erforderlich (Vorsorgebevollmächtigter bzw gewählter, gesetzlicher oder gerichtlicher Erwachsenenvertreter). Auch hier gilt, dass bei Gefahr im Verzug auf die Zustimmung des Vertreters verzichtet werden kann.
Ausführliche Informationen zum Erwachsenenschutzrecht bietet das „Konsenspapier Gesundheitsberufe“ des Bundesministeriums für Justiz. Die Unterlage, die als Handlungsanleitung dienen soll, steht auf der Homepage des BMJ zum Download zur Verfügung: www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Konsenspapiere-mit-Institutionen.html
Wie bisher ist für jene Patienten, die eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, wenn der Vorsorgefall eintritt, wenn also der Patient aufgrund einer psychischen Erkrankung oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Ein online ausfüllbares Muster für das Ärztliche Zeugnis für die Eintragung einer gewählten oder gesetzlichen Erwachsenenvertretung oder des Eintritts des Vorsorgefalls einer Vorsorgevollmacht im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) steht ebenfalls auf der Homepage des BMJ unter www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Erwachsenenschutz/Muster.html zur Verfügung. Wenn Angehörige diesbezüglich an den behandelnden Arzt herantreten, darf dieser ein derartiges Zeugnis gem § 55 ÄrzteG ausstellen. Dabei handelt es sich um ein privates Gutachten. Empfehlungstarif für gutachterliche Tätigkeiten: Pauschalhonorar für einfache Gutachten: € 300,- / für umfangreichere Gutachten: € 900,-.