Topnews in Stichworten:
Behandlung von Präsenz- und Zivildienern
Stand: Jänner 2019
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Rechtsgrundlagen:
- Zivildienstgesetz 1986
- Ärztegesetz 1998
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Gerd Wonisch, MPH
T. (0316) 8044-34
E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
Präsenzdiener
1979 wurde mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Vereinbarung über die Direktverrechnung und ärztliche Betreuung von Präsenzdienern abgeschlossen, die von diesem bereits vor einigen Jahren wieder aufgekündigt wurde.
Präsenzdiener sind daher grundsätzlich als Privatpatienten anzusehen.
Eine Direktverrechnung mit dem Bund als Leistungsträger ist dann möglich, wenn eine sog. E-Honorarnote ausgestellt wird. Seit 1.1.2014 können Rechnungen über erbrachte Leistungen an Präsenzdienern nur mehr in elektronisch strukturierter Form („E-Rechnung“) an den Bund übermittelt werden. Dies führt zu Problemen in der Praxis, da das Ausstellen von E-Rechnungen durch Ärzte nicht ganz unkompliziert möglich ist.
Wir empfehlen daher:
Klären Sie den Präsenzdiener darüber auf, dass Sie eine an ihn adressierte Privathonorarnote mit dem Vermerk „keine E-Rechnung“ ausstellen. Er kann die Honorarnote dann beim zuständigen Militärkommando einreichen.
Auf freiwilliger Basis kann vom Arzt weiterhin direkt mit dem Bund abgerechnet werden. Dies muss jedoch mit einer
E-Rechnung erfolgen. Nähere Informationen zur E-Rechnung gibt es unter www.erb.gv.at/erb.
Betroffener Personenkreis
- Wehrpflichtige des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes
- Zeitverpflichtete Soldaten
- Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Offiziers- oder Unteroffiziersfunktion herangezogen werden.
- Untersuchung aller Soldaten auf Dienstfähigkeit
- Untersuchungen von Wehrpflichtigen der Reserve, die sich zur Ableistung eines außerordentlichen Präsenzdienstes gemeldet haben.
Zur Bestätigung soll der Patient unbedingt seinen Heeresausweis vorlegen.
Zivildiener
Zivildienstleistende und ihre mitversicherten Angehörigen sind nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kranken- und unfallversichert. Sie sind von der Service-Gebühr für die e-card und von der Rezeptgebühr befreit.
Krankmeldung von Zivildienern
Zivildienstleistende sind im Falle einer Dienstverhinderung durch Krankheit nach § 23c Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) verpflichtet, eine Bescheinigung über Art und voraussichtliche Dauer der Erkrankung vorzulegen.
Mit Art der Erkrankung ist allerdings nicht die konkrete Diagnose gemeint, sondern es reicht aus, wenn als Grund der Dienstverhinderung – so wie bei Krankmeldungen von Arbeitnehmern allgemein auch – Krankheit, Arbeitsunfall, Unfall udgl. angegeben wird.
Durch die Bekanntgabe der Diagnose würde der Arzt seine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Ärztegesetz 1998 (ÄrzteG) verletzen.
Ärztinnen und Ärzte werden von verschiedenen Institutionen dennoch immer wieder aufgefordert, die Diagnose bekannt zu geben. Begründet wird dies mit einer vermeintlichen Ausnahme im Ärztegesetz. Nach § 54 Abs. 2 Z. 1 ÄrzteG besteht eine Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht jedoch nur dann, wenn gesetzliche Anzeige- und Meldevorschriften beispielsweise an das BMG oder an die Bezirksverwaltungsbehörden vorgesehen sind. Solche Anzeige- und Meldepflichten gibt es etwa im Aidsgesetz, Epidemiegesetz, Geschlechtskrankheitengesetz, Krebsstatistikgesetz oder Tuberkulosegesetz. Es würde aber dem Sinn der Bestimmung widersprechen, anzunehmen, dass das Zivildienstgesetz zu einer solchen Ausnahme führen würde. Dass es sich um keine Ausnahme handelt, wurde auch vom BMG schriftlich bestätigt.
Selbstverständlich besteht auch bei Krankmeldungen die Möglichkeit einer Entbindung des Arztes von der Verschwiegenheitspflicht durch den Zivildiener selbst. Damit wäre eine Weitergabe der Diagnose durch den behandelnden Arzt rechtlich gedeckt. Es ist allerdings wünschenswert, dass eine derartige Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht im Interesse der Zivildiener nicht zum Regelfall wird.