Topnews in Stichworten:
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Stand: Jänner 2019
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
- Gesetzesgrundlage
- Voraussetzungen
- Ansuchen um Eintragung
Rechtsgrundlagen
- Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher (SDG)BGBl. 137/1975 i.d.g.F.
- Gebührenanspruchsgesetz i.d.g.F.
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
Tel: (0316) 8044-31
Fax: (0316) 8044-135
E-Mail:
ngl.aerzte
@aekstmk.or.at
Voraussetzungen:
Fachliche Voraussetzungen:
- 5 jährige ärztliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem Fachgebiet, für das die Eintragung erfolgen soll. Die Tätigkeit als Turnusärztin/Turnusarzt, auch jene im Turnus zur Fachärztin/zum Facharzt (u.U. auch nach bereits vollendeter Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin) kann nicht eingerechnet werden.
- Kenntnisse über die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts, über das Sachverständigenwesen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens. Über diese Kenntnisse hat die Bewerberin/der Bewerber eine kommissionelle Prüfung abzulegen.
- Hiefür wird die Absolvierung eines Gutachterseminares für Ärztinnen/Ärzte empfohlen.
- Eine ausreichende Ausstattung mit der für eine Gutachtenserstattung im betreffenden Fachgebiet erforderlichen Ausrüstung.
Persönliche Voraussetzungen:
- volle Geschäftsfähigkeit
- körperliche und geistige Eignung
- Vertrauenswürdigkeit
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitglied-staates der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Jede(r) Bewerberin/Jeder Bewerber ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der/dem für ihre/seine Eintragung in diese Liste zuständigen Landesgerichtspräsidentin/Landesgerichtspräsidenten nachzuweisen, dass zur Deckung der aus ihrer/seiner gerichtlichen Sachverständigentätigkeit gegen sie/ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer besteht. Mindestversicherungssumme EUR 400.000,-- für jeden Versicherungsfall (Bitte beachten Sie auch die gesetzlichen Bestimmungen gemäß § 52 d. Ärztegesetz zur Berufshaftpflichtversicherung).
Ansuchen um Eintragung:
Es ist ein Antrag auf Eintragung an die/den zuständige(n) Landesgerichtspräsidentin / Landesgerichtspräsidenten zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich entweder nach dem gewöhnlichen Aufenthalt oder dem Ort der beruflichen Tätigkeit der Eintragswerberin / des Eintragungswerbers.
Antragsformulare einschließlich Merkblatt liegen im Gutachterreferat auf oder können direkt beim Gericht angefordert werden; darin sind auch die notwendigen Beilagen und Nachweise angeführt. Das Ansuchen wird mit € 59,-- Gerichtskosten vergebührt.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Eintragung in die Liste der allgemein beeideten u. gerichtlich zertifizierten Sachverständigen. Mit der Eintragung in die Sachverständigenliste ist nicht gewährleistet, dass man vom Gericht zur Abgabe von ärztlichen Gutachten herangezogen wird. Die/Der zuständige Präsidentin/Präsident hat dem Sachverständigen anlässlich seiner Eintragung in die Gerichtssachverständigenliste zum Nachweis dieser Eigenschaft einen Lichtbildausweis in Kartenform auszustellen. Die Ausweiskarte ist mit einem geeigneten Zertifikat, das dem Sachverständigen selbstständige Eintragungen in die Gerichtssachverständigenliste ermöglicht, zu versehen. Ihre Gültigkeitsdauer ist mit dem Ende des fünften auf die Ausstellung folgenden Kalenderjahres befristet. Die Kosten für die Karte sind vom Sachverständigen zu tragen.
Diese Ausweiskarte hat der Sachverständige bei seiner Tätigkeit bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen. Der Sachverständige hat bei der Unterfertigung schriftlicher Gutachten ein Rundsiegel zu verwenden, das seinen Namen und seine Eigenschaft bezeichnet. Nach Eintragung in die Gerichtssachver-ständigenliste hat er der/dem zuständigen Präsidentin/Präsidenten einen Siegelabdruck vorzulegen. Bei elektronischen Gutachten ist die Verwendung eines geeigneten Zertifikats (§ 2 Z 8 SigG) ausreichend.
Die Eintragung in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des fünften auf die Eintragung folgenden Kalenderjahres befristet und kann danach auf Antrag um jeweils zehn Jahre verlängert werden (Rezertifizierung). Der Antrag des Sachverständigen auf Rezertifizierung des Eintrags ist frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor Ablauf der jeweiligen Frist zu stellen. Im Antrag sind die gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit der Eintragung tätig geworden ist, mit Aktenzeichen und Gericht anzuführen. Weiters hat der Antrag einen Hinweis auf die absolvierten Fortbildungstätigkeiten zu enthalten.