Topnews in Stichworten:
Kurärzte
Stand: Jänner 2019
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark
Kurie der niedergelassenen Ärzte
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
Tel: (0316) 8044-31
Fax: (0316) 8044-135
e-mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
www.aekstmk.or.at
Österreichische Ärztekammer
Helga Fuchs
Tel: 01/51406-3048
Fax: 01/51406-3043
e-mail: h.fuchs@aerztekammer.at
österreichische akademie der ärzte
Mag. Elisabeth Spanischberger
Tel: 01/5126383-10
fax: 01/5126383-30100
e-mail: e.spanischberger@arztakademie.at
www.arztakademie.at
Führung der Bezeichnung „Kurarzt"
Die Berufsbezeichnung „Kurarzt" als Zusatz zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit kann nur von solchen Ärzten geführt werden, die in einem behördlich anerkannten Kurort als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines einschlägigen Fachgebietes niedergelassen sind und sich ausschließlich oder zumindest vornehmlich mit der Verordnung der ortsüblichen Kurmittel und mit der Überwachung der Kurpatienten in balneologischen Belangen befassen. Dies gilt auch für Ärzte, die in behördlich anerkannten Kurorten in nach den Heilvorkommen- und Kurortgesetzen behördlich genehmigten Heilbade- und Kuranstalten tätig sind.
Die Bezeichnung "Kurarzt" darf nur so lange geführt werden, als die Bezeichnung der Wahrheit entspricht, also eine einschlägige Tätigkeit in dem betreffenden Kurort bzw. in der betreffenden Heilbade- oder Kuranstalt ausgeübt wird.
Aufgaben
Tätigkeiten im Rahmen des bewilligten Leistungsspektrums, Überwachung der Kurpatienten, Vertretung der Einrichtung vor den Behörden.
Ausbildung / Diplom
Erwünscht und bei Anstellung in einer Kuranstalt als kuraufsichtsführender Arzt ist der Nachweis einer Ausbildung in Kurortemedizin erforderlich (Kurorte-Diplom). Dies erfolgt in drei Modulen (Modul I: Grundkurs für Kurortemedizin,
Modul II: Ganzheitsmedizinische Grundlagen, Modul III: Praxisseminare).
Honorare / Tarife
Kurmedizin ist grundsätzlich keine Krankenkassenleistung.
Sozialversicherungsträger: Tarif wird von der ÖÄK, Kurärztereferat, ausverhandelt
- Kurärzte an einem Kurort mit Kurordination: Tarif lt. Kurkommission des jeweiligen Kurortes
- Kurärzte mit Vertrag mit einem privaten Hotel oder Institut z.B.: Mindestempfehlung der Tarife von Arbeitsmediziner und Betriebsärzte nach Stundenaufwand in Verbindung mit einem Werkvertrag
Kurort
Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach dem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind.
Es liegt im Aufgabengebiet der Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass ein Arzt im Kurort anwesend ist.
Gemäß Stmk. Heilvorkommen und Kurortegesetz ist in einem Kurort die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes zumindest während der Kursaison erforderlich (§ 8 Abs. 3 lit. c3).
Kuranstalten und Kureinrichtungen
Kuranstalten sind Einrichtungen, die der stationären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichem Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Zusatztherapien sind zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen. Die Behandlung im Rahmen von Zusatztherapien hat nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft zu erfolgen (KAKuG § 42a).
Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilligung der Stmk. Landesregierung/ Bezirksverwaltungsbehörde, die unter anderem vorsieht, dass die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist (KAKuG § 42b).
Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.
Verschwiegenheitspflicht
Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirtschaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Sie ist zeitlich unbegrenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kuranstalt.
Aufbewahrungsfrist von Kurarztbefunden
Die Tätigkeit von Kurärzten in Einrichtungen nach dem Stmk. Heilvorkommen- und Kurortegesetz ist als ambulante Tätigkeit anzusehen, weshalb von einer mindestens 10-jährigen Aufbewahrungsfrist auszugehen ist. Eine mindestens 30-jährige Aufbewahrungsfrist scheidet aus, weil es sich bei der gegenständlichen Behandlung nicht um einen stationären Aufenthalt handelt.
Kurkommission
Diese besteht auch aus einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Ärzte. Der Vertreter wird auf Vorschlag der Ärztekammer für Steiermark durch die Landesregierung zum ordentlichen Mitglied der Kurkommission bestellt. Die Funktionsdauer beträgt 5 Jahre. Zu den Aufgaben der Kurkommission zählt unter anderem auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste.
Veranstalter
Kurärztereferat der Österreichischen Ärztekammer
Auskunft:: Helga Fuchs, 1010 Wien, Weihburggasse 10-12, Tel. 01/51406-48, Fax: 01/51406-43, h.fuchs@aerztekammer.at
Verband österreichischer Kurärzte
Auskunft: Dr.med. Wolfgang Foisner (Vorsitzender), 5630 Bad Hofgastein, Senator-Wilflingplatz, Tel. 06432/8293, Fax: 06432/8293-15, wolfgang.foisner@aon.at
Basiskurs (Modul I)
Akademie der Ärzte
Auskunft: Mag. Irmgard Kollmann, Tel.: 01/718 9476-33, i.kollmann@arztakademie.at
Fortbildungsveranstaltungen der Ärztlichen Gesellschaft für Physiotherapie
Auskunft und Anmeldung: Österreichischer Kneippärztebund, 5252 Aspach, Kneippstr. 1, Tel: 0676/9113467, Fax: 7755/705135
Praxisseminare Heilmoor und Kohlendioxid, Bad Tatzmannsdorf (Modul III)
Auskunft und Anmeldung: Dr. Herbert Melchart, Kurzentrum, 7431 Bad Tatzmannsdorf, Tel. 03353/85817077, h.melchart@kuren.at
Praxisseminar Balneologie, Bad Hofgastein und Badgastein
Auskunft und Anmeldung: Dr.med. Wolfgang Foisner, 5630 Bad Hofgastein, Senator-Wilflingplatz, Fax: 06432/8293-15, wolfgang.foisner@aon.at
Jodsoletherapie, Bad Hall
Auskunft: Paracelsus Institut, 4540 Bad Hall, Dr. Karl-Renner-Straße 6;
Auskunft: Sabine Schaubmair, Tel. 07258/6301, paracelsus.badhall@utanet.at