Topnews in Stichworten:
Sozialhilfeabrechnung
Stand: Jänner 2020
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Rechtsgrundlagen:
Verwaltungsübereinkommen zwischen Steiermärkischer Landesregierung und ALAG
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz
Beratung und Service:
Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29, A-8010 Graz
Markus Huber
T. (0316) 8044-26
F. (0316) 8044-135
e-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
Sozialhilfe-Patienten können sowohl Kassen- als auch Wahlärzte direkt mit Fürsorge-Behandlungsschein in Anspruch nehmen. Diese Krankenscheine werden von der zuständigen Bezirkshauptmannschaft / vom Magistrat ausgestellt.
1. Einreichen der Behandlungsscheine der Sozialhilfeverbände
Die durchgeführten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB unter www.alag.at vom niedergelassenen Arzt zu erfassen und die Scheine sind bis zum 10. des auf das Quartal folgenden Monats an
Firma ALAG
Jochen Rindt Weg 1
8141 Unterpremstätten
zu senden.
Die Frist für die Rechnungslegung wurde an das Steirische Sozialhilfegesetz angepasst und beträgt ausnahmslos 6 Monate.
Bei der ÖGK oder bei der Ärztekammer eingereichte Abrechnungsunterlagen können erst im nächsten Quartal berücksichtigt werden. Dadurch kann es zu einer Fristüberschreitung der 6 Monate kommen und die Kosten werden dann vom Sozialhilfeträger nicht mehr übernommen.
2. Flüchtling-Sozialhilfescheine
Bei den Flüchtlingen wird unterschieden:
Flüchtlinge :
Diese erhalten einen Sozialhilfeschein von der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 9.
Asylanten :
Diese bekommen eine E-Card bzw. eine Versicherungsnummer bei der Österreichischen Gesundheitskasse und müssen auch mit der ÖGK abgerechnet werden.
3. Scheinkennzeichnung
Besonders wichtig ist, die Spalte ”anderer Kostenträger” mit jenem Kostenträger zu kennzeichnen, der die Kosten für die Behandlung des angegebenen Patienten übernimmt.
Werden die Überweisungsscheine ohne die oben angeführten Angaben zur Abrechnung eingereicht, müssen diese dem abrechnenden Arzt retourniert werden, da es nicht möglich ist, nur mit angegebenem Namen des Patienten die Kostenträger zu eruieren.
Die Bezeichnung ”Sozialhilfe” allein genügt nicht.
4. Positionsnummern der BVAEB
Die durchgeführten Leistungen sind mit den Positionsnummern der BVAEB zu erfassen (Honorar ist BVAEB-Tarif minus 10 %).
Keinesfalls ÖGK-Positionsnummern verwenden.
5. Mutter-Kind-Pass-Leistungen und Vorsorgeuntersuchungen
Mutter-Kind-Pass- und Vorsorgeuntersuchungen sind nicht auf Sozialhilfescheinen verrechenbar.
In diesem Fall bekommt der Patient einen eigenen Krankenkassenscheck für Nichtversicherte bei der STGKK.
Ausnahme:
Mutter-Kind-Pass-Leistungen werden für Flüchtlinge (Behandlungsscheine vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, RA 9) übernommen. Flüchtlinge erhalten aber keine Vorsorgeuntersuchung.
6. Die Abrechnung
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
7. Hausapothekenabrechnung – besondere Probleme
Die Abrechnung der Rezepte bei den hausapothekenführenden Ärzten ist getrennt nach Kostenträgern einzureichen. Eine Gesamtabrechnung unter dem Titel ”Sozialhilfeabrechnung” ist keinesfalls richtig und nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu trennen. Dazu ist es natürlich notwendig, dass Sie, wie bei Überweisungsscheinen oder Sozialhilfescheinen auch am Rezept den richtigen Kostenträger angeben.
8. Sozialhilfe(Fürsorge)scheine ohne Arztstampiglie
Bedauerlicherweise werden immer wieder Sozialhilfescheine ohne Arztstampiglie (ohne Angabe des Namens) zur Abrechnung eingereicht. Da diese Scheine weder abgerechnet noch retourniert werden können, ist auch auf die Anbringung einer Stampiglie zu achten.