Topnews in Stichworten:
Waisenversorgung

Stand: Jänner 2023

Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

Die Waisenversorgung wird Schülern, Studenten und Lehrlingen, die Waisen nach alters- oder invaliditätsversorgten Ärztinnen/Ärzte bzw. Zahnärztinnen/ Zahnärzte sind, grundsätzlich maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.

Die Halbwaisenversorgung beträgt zwischen 20 % und 25 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung.

Die Waisenversorgung beträgt zwischen 40 % und 50 % der Alters- und Invaliditätsversorgung.

Für jedes Semester muss eine Bestätigung über die Fortdauer der Ausbildung unaufgefordert  vorgelegt werden.
 
 

Rechtsgrundlagen

  • Satzungen des Wohlfahrtsfonds
  • Geschäftsplan der BZV
  • Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
  • Ärztegesetz
  • Einkommensteuergesetz


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136
 

Wer hat Anspruch auf die Waisenversorgung?

Waisen nach Kammermitgliedern (Ärztekammer sowie Zahnärztekammer) oder Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Waisenversorgung gewährt.

Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.


Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, wenn die Erwerbsunfähigkeit seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, haben einen Anspruch auf die Waisenversorgung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.

Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).

 

Antragstellung/Zuerkennung

Schriftliche Ansuchen um Leistungen sind unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung) an den Verwaltungsausschuss bei der Ärztekammer für Steiermark / Wohlfahrtsfonds einzubringen.

Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag mittels Beschluss, welcher in Form eines Bescheides mitgeteilt wird.
 

Nachweis

Der Anspruch auf Waisenversorgung muss ab Erlangung der Volljährigkeit halbjährlich unaufgefordert durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.

 

Wie hoch ist die Waisenversorgung?

Die Höhe der Waisenversorgung leitet sich von den Alters- bzw. Invaliditätsversorgungsansprüchen der verstorbenen Person ab.
Sie beträgt für Halbwaisen bis zur Erlangung der Volljährigkeit 20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung, danach 25 %. (Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung der Höhe der Waisenversorgung außer Ansatz.)
Vollwaisen erhalten jeweils das Doppelte.

 

Höchstausmaß

Sind mehrere Waisen vorhanden, darf die Waisenversorgung insgesamt das Zweifache der Alters- oder Invaliditätsversorgung nicht übersteigen.

 

Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Waisenversorgung hinderlich?

Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Waisenversorgung, wenn
 

  • das Kind volljährig ist,
  • und die Einkünfte den im § 5 FLAG festgesetzten Betrag übersteigen, das sind seit 2021 € 15.000,00 (außer Betracht bleiben: Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen).

Empfänger von laufenden Unterstützungsleistungen haben jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert innerhalb von vier Wochen bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.

Der Anspruch auf Waisenversorgung erlischt grundsätzlich bei Verehelichung oder bei Begründung einer eingetragenen Partnerschaft.

Antrag für Waisenversorgung