Topnews in Stichworten:
Vorsorgeuntersuchung
Stand: Jänner 2020
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Rechtsgrundlagen:
- Gesamtvertrag zur Vorsorgeuntersuchung
- Zusatzvereinbarung zum Gesamtvertrag
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark,
Haus der Medizin,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Gerd Wonisch, MPH
T. (0316) 8044-34
F. (0316) 8044-135
E-Mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
1. Anspruch auf Einzelvertrag
Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchung sind folgende Ärzte berechtigt:
- § Ärzte für Allgemeinmedizin
- § Fachärzte für Innere Medizin
- § Fachärzte für Lungenheilkunde
- § Fachärzte für Gynäkologie
Die Invertragnahme für alle Versicherungsträger ist mittels Formularvordruck über die Ärztekammer möglich.
Eine Vorsorgeuntersuchung kann bei Personen mit Wohnsitz in Österreich ab dem 18. Lebensjahr, die in den letzten zwölf Kalendermonaten keine Vorsorgeuntersuchung in Anspruch genommen haben, durchgeführt werden.
2. Ort und Zeit der VU
Die Vorsorgeuntersuchung ist in der Ordination vorzunehmen, wobei Termine vereinbart werden sollen, die grundsätzlich außerhalb der Ordinationszeiten liegen.
3. Anspruchsberechtigung und Nachweis
Die Inanspruchnahme erfolgt mit der
eCard direkt beim Vertragsarzt bzw. dem Wahlarzt mit eCard-Ausstattung. Bei Wahlärzten ohne eCard-Ausstattung müssen die Patienten nach wie vor einen VU-Krankenkassenscheck von der ÖGK mitbringen, um den Anspruch nachzuweisen.
Nicht versicherte Personen erhalten über Antrag einen Krankenkassenscheck ausschließlich für die Vorsorgeuntersuchung von der ÖGK ausgestellt.
4. Umfang der Vorsorgeuntersuchung
Das allgemeine Untersuchungsprogramm kann von allen Vorsorgeuntersuchungsärzten - außer Gynäkologen - durchgeführt werden. Es sind 7 Laboruntersuchungen durchzuführen, wobei die Weitergabe an ein Labor möglich ist.
Alle Informationen zum Brustkrebsfrüherkennungsprogramm erhalten Sie unter www.frueh-erkennen.at. Die Mammographie kann nur vom Facharzt für Radiologie durchgeführt werden.
Die gynäkologische Vorsorgeuntersuchung kann nur von Ärzten für Allgemeinmedizin und Fachärzten für Gynäkologie mit Vorsorgeuntersuchungsvertrag durchgeführt werden.
Das ausführliche Abschlussgespräch mit dem Patienten soll grundsätzlich 15 Minuten dauern und in drei Schwerpunkte gegliedert sein:
- § Information
- § Aufklärung
- § Beratung
5. Formulare
- § Anamnesebogen (nur AM, INT, LUN)
- § Alkoholfragebogen (nur AM, INT, LUN)
- § Befundblatt (nur AM, INT, LUN)
- § Dokumentationsbogen PAP-Abstrich (nur AM, GYN)
- § Befundblatt Gyn. VU („alt“)
erhalten Sie bei der
Österreichischen Gesundheitskasse,
Josef Pongratz Platz 1, 8010 Graz.
6. Honorierung für Österreichische Gesundheitskasse
970 Allgemeines Untersuchungsprogramm € 88,00
inkl. Laborblock
Diese Position beinhaltet das Untersuchungsprogramm nach den Vorgaben des Befundblattes sowie die Laboruntersuchungen Blutzucker quantitativ, Gesamtcholesterin, HDL Cholesterin, Gamma GT, Triglyceride, rotes Blutbild und Harn quantitativ.
Pos. 970 ist nur verrechenbar, wenn sämtliche dieser Laboruntersuchungen von jenem VU-Arzt erbracht werden, der auch die allgemeine Untersuchung durchführt. Ansonsten gibt es folgende Positionen:
971 Allgemeines Untersuchungsprogramm
€ 76,10
inkl. Blutzucker, ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer
972 Allgemeines Untersuchungsprogramm
€ 75,36
ohne Blutzucker, ohne die übrigen Laborleistungen, für Männer
978 Allgemeines Untersuchungsprogramm
€ 74,73
inkl. Blutzucker,ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen
979 Allgemeines Untersuchungsprogramm
€ 73,07
ohne Blutzucker,ohne die übrigen Laborleistungen, für Frauen
973 Gyn. Vorsorgeuntersuchung € 14,69
974 VU-PAP-Abstrich (015, Abstrich) € 22,91
976 VU-PAP-Abstrich (nur Abstrich) € 3,51
731 Mammographie pro Seite € 41,20
7. Honorierung für kleine Kassen
VU Allgemeines Untersuchungsprogramm mit Labor € 88,00
VUOL Allgemeines Untersuchungsprogramm ohne Labor € 73,00
VB Laborblock € 15,00
VG bestehendes Gyn-Programm € 18,24
Tarife für Mammographie und PAP-Abstrich entnehmen Sie bitte dem jeweiligen Honorarkatalog.
8. Honorarabrechung:
Die Honorarabrechnung kann erst nach dem Abschlussgespräch erfolgen. Sollte der Patient dem Termin für das Abschlussgespräch nicht nachkommen, erfolgt die Abrechnung jedenfalls am Ende des Quartals.
Abrechnungszeitraum ist
- bei der Österreichischen Gesundheitskasse das Quartal.
- bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und bei der KFA-Graz das Monat.
Die Abrechnung hat jedenfalls elektronisch zu erfolgen. Dies kann entweder mittels eigener Ordinations-Software oder über einen Dienstleister erfolgen.
Sollte die Übermittlung des Befundblatts per Papier erfolgen, werden € 3,-- von den Kassen vom Honorar abgezogen. Kein Abzug erfolgt bei Ärzten ohne E-Card-Infrastruktur.
9. Schulung
Vorsorgeuntersuchungsärztinnen und -ärzte sind verpflichtet, an einer Schulung teilzunehmen, die vor Abschluss des VU-Einzelvertrages absolviert werden muss.
Die Schulung kann auch in Form von E-Learning über die Homepage www.arztakademie.at absolviert werden.