Topnews in Stichworten:
Steirische Schlichtungsstelle für behauptete Behandlungsfehler
im Bereich der Landeskrankenhäuser

Stand: April 2018


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Erforderlich ist ein formloses Schreiben, in dem der Zeitpunkt, das LKH und der Sachverhalt sowie ein bestimmtes Begehren enthalten ist.
Adresse:
Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark
und der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH,
8010 Graz,
Kaiserfeldgasse 29
(Formblatt für einen Antrag liegt in der Geschäftsstelle auf.)

 


Rechtsgrundlagen

  • Vereinbarung und Geschäftsordnung der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark und der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft mbH


Beratung und Service

Gemeinsame Schlichtungssstelle der Ärztekammer für Steiermark
und der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Geschäftsstelle: Anja Möbius
Tel: (0316) 8044-43
Fax: (0316) 8044-130 oder 815671
E-Mail: schlichtung@aekstmk.or.at

PatientInnen- u. Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark,
Friedrichgasse 9, 8010 Graz
PatientInnen- u. Pflegeombudsfrau
Dr. Michaela Wlattnig
Tel. 0316/877 DW 3350 oder DW 3191
Fax: 0316/877 4823
E-Mail: ppo@stmk.gv.at

Allgemeines

Seit 1.1.1988 besteht die Gemeinsame Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark und der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes).
Sie bezweckt die außergerichtliche Behandlung bzw. Bereinigung von Schadenersatzansprüchen von Patienten oder sonstigen Anspruchsberechtigten wegen behaupteter Behandlungsfehler, Verletzung der Aufklärungspflicht sowie zur Klärung von Regressansprüchen im Bereich der Krankenanstalten, deren Rechtsträger die Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH (KAGes) ist.

Sitz und Geschäftsstelle ist bei der Ärztekammer für Steiermark.

Derzeit gibt es zwei Kommission.
Beide Kommissonen setzten sich je aus einem unabhängigen, unparteiischen Juristen, einem ärztlichen Sachverständigen, einem Vertreter der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH mit besonderen Kenntnissen im Schadenersatz , Dienstnehmerhaftpflicht- und Krankenanstaltenrecht und einem rechtskundigen Vertreter des Landes Steiermark zusammen.

Anträge auf Schadenersatz sind schriftlich bei der Geschäftsstelle der Gemeinsamen Schlichtungsstelle der Ärztekammer für Steiermark und der Stmk. Krankenanstaltengesellschaft mbH, 8010 Graz, Kaiserfeldgasse 29, einzubringen.

Der Antrag hat eine Schilderung des Sachverhaltes und ein bestimmtes Begehren zu enthalten.
Nach Einleitung des Verfahrens hat der Antragsteller eine Erklärung zu unterschreiben, die beinhaltet, dass er vor Beendigung des Verfahrens kein zivil-gerichtliches Verfahren einleitet und seine Zustimmung zur Weitergabe aller Daten und Informationen (z.B. Krankengeschichte) an die Schlichtungsstelle erteilt.

Der Antragsteller hat überdies die Möglichkeit der Zustimmung zur Weitergabe aller Daten an die Patienten- u. Pflegeombudschaft Stmk.

Die KAGes erklärt Ihre Zustimmung zur Hemmung der Verjährung auch über die im § 58 a Ärztegesetz vorgesehene Dauer von 18 Monaten hinaus, längstens bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens.

Die Verjährung bei Antragstellung nach abweisender Entscheidung der PatientenEntschädigungskommission bis zur Beendigung des Schlichtungsverfahrens ist gehemmt, wenn der Antrag innerhalb von 6 Monaten gestellt wird.

Das Verfahren ist für den Patienten kostenlos; die Kosten einer allfälligen Rechtsvertretung hat der Patient selbst zu tragen.

Seitens des Antragstellers besteht jederzeit die Möglichkeit, den Antrag zurückzuziehen und somit das Verfahren zu beenden.

Die Entscheidungen der Schlichtungsstelle stellen ihrer Rechtsnatur nach einen unverbindlichen Streitbereinigungsvorschlag dar. Bei Akzeptanz wird vom Vorsitzenden der Kommission ein rechtsverbindliches außergerichtliches Übereinkommen vorbereitet und den Parteien vorgelegt. Mit der Annahme des Übereinkommens verzichten die Beteiligten auf weitere rechtliche Schritte.
Bei Nichtakzeptanz, oder sollte die Schlichtungsstelle überhaupt keinen Schadenersatz zugesprochen haben, besteht die Möglichkeit, nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens, den Schadenersatzanspruch beim Zivilgericht geltend zu machen.

Die Gerichte sind nicht an die Entscheidung der Schlichtungsstelle gebunden.