Topnews in Stichworten:
Mahn- und Inkassodienste
Stand: Jänner 2010Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Bekanntgabe der ausständigen Honorar-forderungen gegenüber Patienten mittels eines vom KSV aufgelegten Inland-Inkasso-Auftrages, per Internet oder auch formfrei.Im Regelfall entstehen dem Arzt keine Kosten.
Kosten (Barauslagen für Klage und Exekution) entstehen nur bei gerichtlicher Betreibung im Falle der Uneinbringlichkeit der Forderung (Rechtsanwaltskosten trägt der KSV).
Kosten (Barauslagen für Klage und Exekution inkl. Rechtsanwaltshonorar entstehen weiters bei gerichtlicher Betreibung und erfolgreicher Bestreitung der Forderung durch den Schuldner.
Beratung und Service
KSV1870 Forderungsmanagement GmbHWielandgasse 14-16, 8010 Graz
Mag. Sigrid Weber-Schehl
Tel: 050 1870-1000
Fax: 050 1870-99 1000
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Karin Ebner
Tel: (0316) 8044-30
Fax: (0316) 8044-135
Welche Unterstützung bei der Einbringung der Honorare gibt es ab 1.1.2002?
Ab 01.01.2002 übernimmt die KSV1870 Forderungsmanagement GmbH (KSV) die Mahn- und Inkassoagenden für alle niedergelassenen Ärzte. Ab diesem Zeitpunkt ist die Hereinbringung ausständiger, unbestrittener Honorarforderungen gegenüber inländischen Schuldnern über dieses professionelle Inkassobüro möglich.Der Arzt soll zuvor die Honorarnote (inklusive auch der Verrechnung der Medikamente und/oder des Ordinationsbedarfes) grundsätzlich sofort ausstellen, überreichen und das Honorar kassieren.
Für jene Fälle, in denen das nicht sofort möglich ist, gibt der Arzt bei Zahlungsverzug nach Abwarten einer von ihm zu bestimmenden Zahlungsfrist die nichtbezahlten Honorarforderungen mittels eines eigenen Inland-Inkasso-Auftrags-formulars (dieses kann bei der Ärztekammer oder direkt beim KSV angefordert werden), per Internet (www.ksv.at) oder auch formfrei an den KSV, 8010 Graz, Wielandgasse 14-16, bekannt.
Der KSV sorgt dann mit geeigneten Maßnahmen (schriftliche Zahlungsaufforderung, telefonisches Inkasso, persönliches Inkasso) für die Einbringung der Forderung. Für das Einbringungsverfahren sind zumindest zwei Zahlungsaufforderungen vorgesehen. War die außergerichtliche Forderungs-betreibung erfolglos wird der KSV den Arzt, vor einer allfälligen Klagseinbringung, über die Bonität des Schuldners informieren und einen Klagsvorschlag erstatten. Bei Zustimmung zur Klagsführung durch den Arzt erfolgt die Einbringung der Mahnklage durch einen vom KSV beauftragten Verbandsanwalt, dem der Arzt jeweils direkt die Prozessvollmacht erteilt.
Kosten erwachsen dem Arzt bei erfolgreicher außergerichtlicher oder gerichtlicher Forderungsbetreibung keine.
Der Arzt erhält die ausständige Forderung inkl. der eingebrachten Mahnspesen und Verzugszinsen.
Auch bei Uneinbringlichkeit während der außergerichtlichen Forderungsbetreibung entstehen für den Arzt keinerlei Auslagen.
Lediglich im Fall der Uneinbringlichkeit während der gerichtlichen Forderungs-betreibung sind seitens des Arztes die Barauslagen (Gerichtskosten für Klage und Exekution, Vollmachtstempel, Vollzugsgebühren, etc.) zu tragen. Das Rechtsanwaltshonorar übernimmt der KSV.
Nur bei erfolgreichem Einspruch (Bestreitung der Forderung durch den Schuldner) während der gerichtlichen Forderungsbetreibung wird dem Arzt auch das Anwaltshonorar angelastet.
Nähere Informationen können aus der zwischen der Ärztekammer für Steiermark und dem KSV abgeschlossenen Rahmenvereinbarung entnommen werden, welche wir auf Wunsch gerne übersenden.