Topnews in Stichworten:
Kurärzte

Stand: Jänner 2019


Beratung und Service

Ärztekammer für Steiermark

Kurie der niedergelassenen Ärzte
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz

Mag. Dr. Angelika Falb, LL.M.
Tel: (0316) 8044-31
Fax: (0316) 8044-135
e-mail: ngl.aerzte@aekstmk.or.at
www.aekstmk.or.at

Österreichische Ärztekammer
Helga Fuchs
Tel: 01/51406-3048
Fax: 01/51406-3043
e-mail: h.fuchs@aerztekammer.at
 

österreichische akademie der ärzte
Mag. Elisabeth Spanischberger
Tel: 01/5126383-10
fax: 01/5126383-30100
e-mail: e.spanischberger@arztakademie.at
www.arztakademie.at

 

Führung der Bezeichnung „Kurarzt"

Die Berufsbezeichnung „Kurarzt" als Zusatz zur Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit kann nur von solchen Ärzten geführt werden, die in einem behördlich anerkannten Kurort als Arzt für Allgemeinmedizin oder Facharzt eines einschlägigen Fachgebietes niedergelassen sind und sich ausschließlich oder zumindest vornehmlich mit der Verordnung der ortsüblichen Kurmittel und mit der Überwachung der Kurpatienten in balneologischen Belangen befassen. Dies gilt auch für Ärzte, die in behördlich anerkannten Kurorten in nach den Heilvorkommen- und Kurortgesetzen behördlich genehmigten Heilbade- und Kuranstalten tätig sind.

Die Bezeichnung "Kurarzt" darf nur so lange ge­führt werden, als die Bezeichnung der Wahrheit entspricht, also eine einschlägige Tätigkeit in dem betreffenden Kurort bzw. in der betreffenden Heilbade- oder Kuranstalt ausgeübt wird.

 

Aufgaben

Tätigkeiten im Rahmen des bewilligten Leistungsspektrums, Überwachung der Kur­patienten, Vertretung der Einrichtung vor den Behörden.

 

Ausbildung / Diplom

Erwünscht und bei Anstellung in einer Kuranstalt als kuraufsichtsführender Arzt ist der Nachweis einer Ausbildung in Kurortemedizin erforderlich (Kurorte-Diplom). Dies erfolgt in drei Modulen (Modul I: Grundkurs für Kurortemedizin,

Modul II: Ganzheitsmedizinische Grundlagen, Modul III: Praxisseminare).

 

Honorare / Tarife

Kurmedizin ist grundsätzlich keine Krankenkassenleistung.

Sozialversicherungsträger: Tarif wird von der ÖÄK, Kurärztereferat, ausverhandelt

  • Kurärzte an einem Kurort mit Kurordination: Tarif lt. Kurkommission des jeweiligen Kurortes
  • Kurärzte mit Vertrag mit einem privaten Hotel oder Institut z.B.: Mindestempfehlung der Tarife von Arbeitsmediziner und Betriebsärzte nach Stundenaufwand in Verbindung mit einem Werkvertrag

 

Kurort

Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach dem Gesetz geforderten Voraus­setzungen hiefür gegeben sind.

Es liegt im Aufgabengebiet der Gemeinde dafür Sorge zu tragen, dass ein Arzt im Kurort anwesend ist.

Gemäß Stmk. Heilvorkommen und Kurortegesetz ist in einem Kurort die dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes oder bei einer Jahres­frequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes zumindest während der Kursaison erforderlich (§ 8 Abs. 3 lit. c3).

 

Kuranstalten und Kureinrichtungen

Kuranstalten sind Einrichtungen, die der statio­nären oder ambulanten Anwendung medizinischer Behandlungsarten dienen, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichem Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben. Zusatztherapien sind zulässig, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszu­schließen. Die Behandlung im Rahmen von Zu­satztherapien hat nach den Grundsätzen und an­erkannten Methoden der medizinischen Wissen­schaft zu erfolgen (KAKuG § 42a).

Der Betrieb einer Kuranstalt bedarf einer Bewilli­gung der Stmk. Landesregierung/ Bezirksver­waltungsbehörde, die unter anderem vorsieht, dass die Aufsicht über den Betrieb durch einen Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist (KAKuG § 42b).

Der innere Betrieb einer Kuranstalt ist durch eine Kuranstaltsordnung zu regeln.

 

Verschwiegenheitspflicht

Alle in einer Kuranstalt beschäftigten Personen sind zur Verschwiegenheit über alle Umstände, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit oder mit Beziehung auf ihre Tätigkeit über die Krankheit von Kurgästen und über deren persönliche, wirt­schaftliche und sonstige Verhältnisse bekannt geworden sind, verpflichtet. Sie ist zeitlich unbe­grenzt und endet daher auch nicht mit dem Ende der Beschäftigung oder der Tätigkeit in der Kur­anstalt.

 

Aufbewahrungsfrist von Kurarztbefunden

Die Tätigkeit von Kurärzten in Einrichtungen nach dem Stmk. Heilvorkommen- und Kurortegesetz ist als ambulante Tätigkeit anzusehen, weshalb von einer mindestens 10-jährigen Aufbewahrungsfrist auszugehen ist. Eine mindestens 30-jährige Auf­bewahrungsfrist scheidet aus, weil es sich bei der gegenständlichen Behandlung nicht um einen stationären Aufenthalt handelt.

 

Kurkommission

Diese besteht auch aus einem Vertreter der im Kurbezirk ansässigen Ärzte. Der Vertreter wird auf Vorschlag der Ärztekammer für Steiermark durch die Landesregierung zum ordentlichen Mitglied der Kurkommission bestellt. Die Funktionsdauer be­trägt 5 Jahre. Zu den Aufgaben der Kurkommission zählt unter anderem auch die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste.

 

Veranstalter

Kurärztereferat der Österreichischen Ärztekammer

Auskunft:: Helga Fuchs, 1010 Wien, Weihburg­gasse 10-12, Tel. 01/51406-48, Fax: 01/51406-43, h.fuchs@aerztekammer.at

 

Verband österreichischer Kurärzte

Auskunft: Dr.med. Wolfgang Foisner (Vorsitzender), 5630 Bad Hofgastein, Senator-Wilflingplatz, Tel. 06432/8293, Fax: 06432/8293-15, wolfgang.foisner@aon.at

 

Basiskurs (Modul I)

Akademie der Ärzte

Auskunft: Mag. Irmgard Kollmann, Tel.: 01/718 9476-33, i.kollmann@arztakademie.at

Fortbildungsveranstaltungen der Ärztlichen Gesell­schaft für Physiotherapie

Auskunft und Anmeldung: Österreichischer Kneipp­ärztebund, 5252 Aspach, Kneippstr. 1, Tel: 0676/9113467, Fax: 7755/705135

 

Praxisseminare Heilmoor und Kohlendioxid, Bad Tatzmannsdorf (Modul III)

Auskunft und Anmeldung: Dr. Herbert Melchart, Kur­zentrum, 7431 Bad Tatzmannsdorf, Tel. 03353/85817077, h.melchart@kuren.at

 

Praxisseminar Balneologie, Bad Hofgastein und Badgastein

Auskunft und Anmeldung: Dr.med. Wolfgang Foisner, 5630 Bad Hofgastein, Senator-Wilflingplatz, Fax: 06432/8293-15, wolfgang.foisner@aon.at

 

Jodsoletherapie, Bad Hall

Auskunft: Paracelsus Institut, 4540 Bad Hall, Dr. Karl-Renner-Straße 6;

Auskunft: Sabine Schaubmair, Tel. 07258/6301, paracelsus.badhall@utanet.at