Topnews in Stichworten:
Kinderunterstützung
Stand: Jänner 2023
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Die Kinderunterstützung wird Schülern, Studenten und Lehrlingen, die Kinder von alters- oder invaliditätsversorgten Ärztinnen/Ärzten bzw. Zahnärztinnen/ Zahnärzten sind, grundsätzlich maximal bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt.
Sie beträgt 20 % bzw. 22,5 % der Alters- oder Invaliditätsversorgung aus der Grund- und Ergänzungsleistung.
Für jedes Semester muss
unaufgefordert
eine Bestätigung über die Fortdauer der Ausbildung vorgelegt werden (Schulbesuchs- bzw. Inskriptionsbestätigung).
Rechtsgrundlagen
- Satzungen des Wohlfahrtsfonds
- Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
- Ärztegesetz
- Einkommensteuergesetz
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136
Wer hat Anspruch auf die Kinderunterstützung?
Kindern von Empfängern bzw. Empfängerinnen einer Alters- oder Invaliditätsversorgung wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Kinderunterstützung gewährt.
Darüber hinaus besteht ein Anspruch nur, solange sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Kinder, die wegen körperlicher oder psychischer Krankheiten oder Störungen erwerbsunfähig sind, wenn die Erwerbsunfähigkeit seit Erlangung der Volljährigkeit oder im unmittelbaren Anschluss an die Berufs- oder Schulausbildung besteht, haben einen Anspruch auf die Kinderunterstützung, solange die Erwerbsunfähigkeit andauert.
Der Kinderbegriff umfasst die ehelichen Kinder, außereheliche Kinder, für die gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, und Wahlkinder (Adoptivkinder).
Antragstellung/Zuerkennung
Ein schriftliches Ansuchen um Leistungen ist vom Kind bzw. dessen gesetzlichen Vertreter unter Vorlage der erforderlichen Nachweise (aktuelle Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung, Antrag auf bargeldlose Pensionszahlung) an den Verwaltungsausschuss zu richten.
Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag mittels Beschluss, welcher in Form eines Bescheides mitgeteilt wird.
Nachweis
Der Anspruch auf Kinderunterstützung muss ab Erlangung der Volljährigkeit halbjährlich
unaufgefordert
durch Vorlage einer Schulbesuchs- oder Inskriptionsbestätigung nachgewiesen werden.
Höhe der Kinderunterstützung
Die Höhe der Kinderunterstützung leitet sich von den Alters- bzw. Invaliditätsversorgungsansprüchen (Grund- und Ergänzungsleistung) der Ärztinnen/der Ärzte bzw. der Zahnärztinnen/der Zahnärzte ab.
Sie beträgt bis zur Erlangung der Volljährigkeit 20 % der Alters- bzw. Invaliditätsversorgung (Grund- und Ergänzungsleistung), danach 22,5 %.
Sind Einkünfte des Kindes für den Anspruch auf Kinderunterstützung hinderlich?
Einkünfte des Kindes führen nur dann zu einem Erlöschen des Anspruches auf Kinderunterstützung, wenn
- das Kind volljährig ist,
- und die Einkünfte den im § 5 des Familienausgleichsgesetzes (FLAG) festgesetzten Betrag übersteigen, das sind seit 2021 € 15.000,00. (Außer Betracht bleiben Entschädigungen aus einem Lehrverhältnis, einkommensteuerfreie Einkünfte und Waisenpensionen.)
Empfänger von laufenden Unterstützungsleistungen haben jede Änderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse unaufgefordert
innerhalb von vier Wochen
bekannt zu geben. Im Falle einer Verletzung dieser Vorschrift werden die zu Unrecht bezogenen Leistungen zurückgefordert.
Bei Verehelichung oder Begründung einer eingetragenen Partnerschaft erlischt grundsätzlich der Anspruch auf Kinderunterstützung.
Kinderunterstützung und Präsenzdienst/Zivildienst
Während der Dauer des ordentlichen Präsenzdienstes beim österreichischen Bundesheer oder des Zivildienstes gebührt dem Kind bis zum 27. Lebensjahr die Hälfte der jeweiligen Kinderunterstützung, auf die es ansonsten Anspruch hätte.
Antrag für Kinderunterstützung