Topnews in Stichworten:
Gründung einer privaten Krankenanstalt
Stand: September 2024
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Der Betrieb eines selbständigen Ambulatoriums („Institut“) erfordert idR zwei Bewilligungen:
- Errichtungsbewilligung
- Betriebsbewilligung
Für beide Bewilligungen ist ein entsprechender Antrag beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu stellen:
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz
Email: gesundheitsrecht@stmk.gv.at | abteilung8@stmk.gv.at
Rechtsgrundlagen
- Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz (StKAG 2012)
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark,
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Mag. Isabell Polanec
Tel: (0316) 8044-45
Fax: (0316) 815671
E-Mail: recht@aekstmk.or.at
Weitere Informationen finden Sie auch unter:
https://www.verwaltung.steiermark.at/cms/ziel/135846567/DE/
Allgemeines
Errichtung und Inbetriebnahme einer privaten Krankenanstalt bedürfen der Bewilligung durch die Steiermärkische Landesregierung, die nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens erteilt wird. Das Verfahren gliedert sich in:
- das Errichtungsbewilligungsverfahren und
- das Betriebsbewilligungsverfahren
Für den Ausbau, Umbau und die Erweiterung von Krankenanstalten gelten die gleichen Rahmenbedingungen wie für die Neugründung.
Errichtungsbewilligungsverfahren
Das Ansuchen um die sanitätsbehördliche Er-richtungsbewilligung ist bei der Abteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (8010 Graz, Friedrichgasse 9) einzureichen.
Im Antrag sind insbesondere die folgenden Daten anzuführen:
- Name und Adresse des Antragstellers
(bei Firmen auch des verwaltungsrechtlich verantwortlichen Geschäftsführers) - die Bezeichnung des Standortes der Krankenanstalt
- der Gegenstand der Errichtung bzw. des Um-, Aus- oder Neubaues in Kurzfassung
- die genaue Bezeichnung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizuschließen:
- Strafregisterauszug
- bei Gesellschaften: Firmenbuchauszug
- Baubeschreibung
- medizinische und technische Funktionsbeschreibung unter Angabe des Personalstandes (medizinisches Personal)
- Baupläne eines befugten Sachverständigen (Grundriss und Schnitte)
- Eigentumsnachweis bzw. Nachweis der Berechtigung zur Nutzung der Betriebs-anlage
Aus den eingereichten Unterlagen muss der beabsichtigte Verwendungszweck der Anstaltsräume ersichtlich sein. Eine Liste der vorgesehenen medizinischen Geräte ist beizulegen und die Größe der Bodenfläche und des Luftraumes der für die Behandlung und die Unterbringung der Patienten sowie für die Unterbringung und den Aufenthalt des Anstaltspersonals bestimmten Räume ist anzugeben, gegebenenfalls auch der Bettenstand. Sämtliche Unterlagen sind in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.
Umfasst das Leistungsangebot nur oder auch sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen ist zu ermitteln, ob ein Bedarf für diese Leistungen gegeben ist (Bedarfsprüfung). Grundsätzlich besteht ein Bedarf, wenn durch die Errichtung des Instituts eines wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebotes nachgewiesen werden kann.
Betriebsbewilligung
Vor der Inbetriebnahme der Krankenanstalt ist wiederum bei der Abteilung 8 - das Ansuchen um Erteilung der sanitätsbehördlichen Betriebsbewilligung zu stellen.
Diesem Antrag sind die im Errichtungsbewilligungsbescheid geforderten Bescheinigungen beizuschließen. Gleichzeitig ist um die Genehmigung der Anstaltsordnung und der Bestellung des ärztlichen Leiters anzusuchen und der Krankenhaushygieniker sowie der Technische Sicherheitsbeauftragte bekannt zu geben.
Lauf des Verfahrens
Nach der Beantragung der Errichtungsbewilligung erfolgt die Prüfung des Antrages durch Landessanitätsdirektion und Baudirektion.
Folgende Einrichtungen werden im Bedarfsprüfungsverfahren zur Stellungnahme aufgefordert:
- Landeshauptmann (Sanitätsdirektion)
- Landessanitätsrat
- Wirtschaftskammer
- Ärztekammer
- betroffene SV-Träger
- Gesundheitsfonds Steiermark
Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens werden bei der Abteilung 8 gesammelt. Bevor über den Antrag entschieden wird, werden sowohl der/die Antragsteller/in als auch die anderen in das Verfahren involvierten Parteien zu einer abschließenden Stellungnahme eingeladen.
Errichtungsbewilligungsbescheid
Die Entscheidung über den Antrag bzw. die Anträge ergeht in Form eines Bescheides durch das Amt der Landesregierung.