Topnews in Stichworten:
Witwenversorgung - Witwerversorgung
Stand: Jänner 2023
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:
Anspruchsberechtigt sind die Witwe/der Witwer eines/einer Kammerangehörigen oder Empfängers bzw. Empfängerin einer Alters- oder Invaliditätsversorgung.
Die Witwen-/Witwerversorgung beträgt 60 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung.
Auch für unterhaltsberechtigte Geschiedene kann ein Anspruch in Höhe von max. 25 % der definierten Ansprüche bestehen.
Die Witwen-/Witwerversorgung erlischt bei Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod.
Rechtsgrundlagen
- Satzungen des Wohlfahrtsfonds
- Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung
- Geschäftsplan der BZV
- Ärztegesetz
- Einkommensteuergesetz
Beratung und Service
Ärztekammer für Steiermark
Wohlfahrtsfonds
Kaiserfeldgasse 29, 8010 Graz
Carmen Renner
T. 0316 / 8044-64
F. 0316 / 8044-136
Wer hat Anspruch auf die Witwenversorgung?
Für Witwen bzw. Witwer von Kammerangehörigen der Ärztekammer sowie Zahnärztekammer bzw. von Empfängern/innen einer Alters- oder Invaliditätsversorgung der Ärztkammer für Steiermark besteht ein Anspruch auf die Witwen-/ Witwerversorgung.
Voraussetzung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des/der Kammerangehörigen oder Empfängers bzw. Empfängerin einer Alters- oder Invaliditätsversorgung eine aufrechte Ehe bestand und die Ehe vor Vollendung des 65. Lebensjahres des/der Kammerangehörigen oder Empfängers bzw. Empfängerin einer Alters- oder Invaliditätsversorgung geschlossen wurde.
Wenn die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde, sind zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen.
Antragstellung/Zuerkennung
Schriftliche Ansuchen um Leistungen sind unter Vorlage der erforderlichen Nachweise an den Verwaltungsausschuss zu richten.
Der Verwaltungsausschuss entscheidet über den Antrag mittels Beschluss, welcher in Form eines Bescheides migeteilt wird.
Höhe der Witwen-/Witwenversorgung
Die Witwen-/Witwerversorgung beträgt 60 % der Ansprüche auf Alters- oder Invaliditätsversorgung, die der/die Verstorbene zum Zeitpunkt seines/ihres Ablebens hatte.
Die Ergänzungsleistung für §-2-Kassenärzte bleibt bei der Berechnung außer Ansatz.
Ende des Anspruchs auf Witwen-/ Witwerversorgung
Im Falle der Wiederverehelichung, Begründung einer eingetragenen Partnerschaft und Tod erlischt der Anspruch auf Witwen-/ Witwerversorgung.
Unter welchen Umständen besteht für Geschiedene ein Anspruch auf Witwen-/Witwerversorgung?
Die Witwen-/Witwerversorgung gebührt, wenn die bisher genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, auch der Ehegattin/dem Ehegatten, deren Ehe mit dem/der Kammerangehörigen für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn der/die Kammerangehörige zur Zeit seines/ihres Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) aufgrund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer durch Beendigung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte.
Dieser Unterhaltsanspruch muss bereits zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe entstanden und noch aufrecht sein.
Der Versorgungsanspruch beträgt maximal 25 % der Ansprüche.
Die Witwen-/Witwerversorgung darf weiters die Unterhaltsleistung grundsätzlich nicht übersteigen, auf die der/die frühere Ehegatte/Ehegattin gegenüber dem/der verstorbenen Kammerangehörigen an seinem/ihrem Sterbetag Anspruch gehabt hat.
Die Witwen-/Witwerversorgung und die Versorgung der/des früheren Ehegatten/Ehegattin dürfen zusammen jenen Betrag nicht übersteigen, auf den der/die verstorbene Kammerangehörige Anspruch gehabt hat.
Ist kein/e anspruchsberechtigte/r Witwe/r vorhanden, dann ist die Versorgung des/der führeren Ehegatten/Ehegattin so zu bemessen, als ob der/die Kammerangehörige eine/n anspruchsberechtigte/n Witwe/r hinterlassen hätte
Hinweis: Bei (Zahn-)ärzteehepaaren werden die Ansprüche aus der Hinterbliebenenversorgung durch selbst erworbene Ansprüche nicht geschmälert.
Antrag für Witwen- (Witwer-) Versorgung