Topnews in Stichworten:
Die Wohnsitzärztin / Der Wohnsitzarzt

Stand: Jänner 2022


Die wichtigsten Informationen auf einen Blick:

  • Ärztliche Tätigkeit, meist auf Basis eines Werkvertrags
  • Meldung der wohnsitzärztlichen (Neben-)Tätigkeit bei der Ärztekammer
  • Nachweis der ärztegesetzlichen Berufshaftpflichtversicherung
  • Veranlagung im Wohlfahrtsfonds
  • Pensions- und -Unfall-Versicherung (SVS)

Beratung und Service

Informations- und Mitgliederservice
Ärztekammer für Steiermark
Haus der Medizin
Kaiserfeldgasse 29
8010 Graz

T. +43 (0316) 8044-0
F. +43 (0316) 8044-790
info@aekstmk.or.at

 

Information

Für Ärztinnen und Ärzte, die gemäß § 4 ÄrzteG die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen zur selbständigen Berufsausübung erfüllen, gibt es grundsätzlich drei Arten der Berufsausübung:

  • im Anstellungsverhältnis bei einer Einrichtung, die ärztliche Leistun­gen anbieten darf (insbesondere bei Krankenanstalten)
  • freiberuflich im Rahmen einer Niederlassung
  • freiberuflich als Wohnsitzärztin/Wohnsitzarzt gemäß § 47 ÄrzteG

Wohnsitzärztin/Wohnsitzarzt ist jede/jeder zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärztin/Arzt, die/der ausschließlich solche wiederkehrenden ärztlichen Tätigkeiten auszuüben beabsichtigt, die weder eine Ordinationsstätte erfordern noch in einem Anstellungsverhältnis ausgeübt werden.

ACHTUNG
Die Wohnsitzärztin/Der Wohnsitzarzt ist nicht mit einer Wahlärztin/einem Wahlarzt zu verwechseln – die Wohnsitzärztin/der Wohnsitzarzt übt nur Tätigkeiten aus, die keine Ordination erfordern!

 
 

Die Aufnahme einer wohnsitzärztlichen Tätigkeit erfordert den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 52d ÄrzteG).

Die Meldung erfolgt – gemeinsam mit dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung – schriftlich vor Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit, zB mit dem Formular Änderungsmeldung (Download unter www.aekstmk.or.at/215) oder formlos per E-Mail an info@aekstmk.or.at.

 

Arbeitsbereiche

Die wohnsitzärztliche Tätigkeit erfolgt meist auf Basis eines Werkvertrages, zB

  • Praxisvertretungen (s. Folder 34b-Vertretungsärztinnen/Vertretungsärzte)
  • Betriebsärztin/Betriebsarzt
  • Erstellung von Aktengutachten
  • Teilnahme an Ärztenotdiensten (zB Katastophenschutz des Landes) oder am Bereitschaftsdienst für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
  • ehrenamtliche ärztliche Tätigkeit, die keine Niederlassung erfordert
  • sonstige ärztliche Tätigkeiten auf Honorarbasis/Werkvertrag

 

Wohlfahrtsfonds

Grundsätzlich erfolgt die Veranlagung der Wohnsitzärztin/des Wohnsitzarztes im Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer gleich wie die Veranlagung einer niedergelassenen Ärztin/eines niedergelassenen Arztes.

Wir ersuchen Sie jedoch, sich aufgrund einer Reihe von Sonderbestimmungen für konkrete Auskünfte an Frau Carmen Renner, T. +43 (0316) 8044-64, zu wenden.

Die Tätigkeit als Wohnsitzärztin/ Wohnsitzarzt bzw. die wohnsitzärztliche Nebentätigkeit ist sozialversicherungs-pflichtig. Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) wird deshalb von der Ärztekammer über die von Ihnen gemeldete Aufnahme der wohnsitzärztlichen Tätigkeit informiert.
 

Für Informationen zur Pflicht-Pensions- und -Unfallversicherung kontaktieren Sie bitte die SVS, Landesstelle Steiermark, T. 050 808 808.