DER MUTTER-KIND-PASS
Für unsere gesunde Reise ins Leben!
Alle Mutter-Kind-Pass-Leistungen sind kostenlos. Auch wenn Sie nicht versichert sind, können Sie bei der zuständigen Gebietskrankenkasse dafür einen Krankenschein bekommen.
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm
als Voraussetzung zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe
1. Zielbestimmung
Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.
2. Kinderbetreuungsgeld
Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus- fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und
- fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes
zu bestehen.
3. Untersuchungsprogramm für Schwangere
Untersuchungen der SchwangerenWährend der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.
3.1.Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:
3.1.1. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,
3.1.2. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,
3.1.3. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),
3.1.4.Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,
3.1.5. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.
3.2. Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.
3.3. Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.
3.4. Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
3.5. Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
Untersuchungsumfang
Die Untersuchungen haben jedenfalls 1. eine ausführliche Anamneseerhebung,
2. eine gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund),
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
3. die Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
Zusätzlich zu den im Punkt 3 genannten fünf Untersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Ultraschalluntersuchung der Schwangeren in der 18., 19., 20., 21. oder 22. und in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche empfohlen.Ultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
Eine Überschreitung der im Punkt 3 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung der Schwangeren hat jedoch spätestens bis Ende der 20. Schwangerschaftswoche zu erfolgen.War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügen für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die nachstehend angeführten Untersuchungen:
1. Bei Feststellung der Schwangerschaft bis Ende der 28. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Punkt 3.3. bis 3.6., die im Punkt 3.1. von Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Punkt 3.2. und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5.
2. Bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 28. bis Ende der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchungen der Schwangeren gemäß Punkt 3.4. und 3.5., die im Punkt 3.1. Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Punkt 3.2. und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5.
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5.
3. Bei Feststellung der Schwangerschaft nach der 34. Schwangerschaftswoche
a) die Untersuchung der Schwangeren gemäß Punkt 3.5., die im Punkt 3.1. Z 1 bis 4 genannten Blutuntersuchungen sowie die interne Untersuchung gemäß Punkt 3.2. und
b) die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5.
4. bei Feststellung der Schwangerschaft erst unmittelbar vor der Geburt die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5..
Falls die Geburt vor dem im Punkt 3.3., 3.4. oder 3.5. angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie die Untersuchungen des Kindes gemäß Punkt 4.1. bis 4.5.
4. Untersuchungsprogramm für Kinder
Untersuchungen des KindesIn den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen.
4.1. Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
4.2. Die zweite Untersuchung ist in der vierten, fünften, sechsten oder siebenten Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung einzuschließen.
4.3. Die dritte Untersuchung ist im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorzunehmen.
4.4. Die vierte Untersuchung ist im siebenten, achten oder neunten Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches einzuschließen.
4.5. Die fünfte Untersuchung ist im 10., 11., 12., 13. oder 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung einzuschließen.
Überschreitung der Untersuchungstermine
Eine Überschreitung der im Punkt 4 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt. Die erste Untersuchung des Kindes hat jedoch spätestens in der dritten Lebenswoche zu erfolgen.
Ferner hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe eine Überschreitung der im Punkt 4.3. bis 4.5. angeführten Untersuchungstermine jeweils bis zur Höchstdauer eines Monats außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem vom Anspruchsberechtigten (§ 7 Abs. 3 KBGG) nicht zu vertretenden Grund erfolgt.
5. Weitere vorgesehene Untersuchungen
Bis zum zweiundsechzigsten Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes vorgesehen. Diese sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.5.1. Die sechste Untersuchung ist für den 22., 23., 24., 25. oder 26. Lebensmonat vorgesehen und sollte eine Augenuntersuchung durch einen/eine Facharzt/Fachärztin für Augenheilkunde und Optometrie einschließen.
5.2. Die siebente Untersuchung ist für den 34., 35., 36., 37. oder 38. Lebensmonat vorgesehen.
5.3. Die achte Untersuchung ist für den 46., 47., 48., 49. oder 50. Lebensmonat vorgesehen.
5.4. Die neunte Untersuchung ist für den 58., 59., 60., 61. oder 62. Lebensmonat vorgesehen.
Untersuchungsumfang
Die Untersuchungen gemäß der Punkte 4 und 5 haben
1. die Feststellung von Körpergewicht und Körperlänge,
2. die Erhebung von Beobachtungen der Mutter und eine Krankheitsanamnese,
3. eine ärztliche Untersuchung des Kindes und
4. die Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen
einzuschließen.
Bei den Untersuchungen gemäß Punkt 4.1. bis 4.5. und Punkt 5.1. bis 5.4. ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung Bedacht zu nehmen.
Ultraschalluntersuchungen des Kindes
In der ersten und in der sechsten, siebenten oder achten Lebenswoche des Kindes wird entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung empfohlen.
Hüftultraschalluntersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
6. Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes
6.1. Art und Umfang der im Rahmen des Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes vorgesehenen ärztlichen Untersuchungen sowie die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sind im Mutter-Kind-Pass festzuhalten.6.2. Der Mutter-Kind-Pass ist vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen aufzulegen.
6.3. Der Mutter-Kind-Pass hat aus gehefteten Blättern in einem dauerhaften Umschlag zu bestehen.
6.4. Im Mutter-Kind-Pass sind Vordrucke für folgende Eintragungen vorzusehen:
6.4.1. Personaldaten der Mutter und des Kindes,
6.4.2. für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß den Punkten 3 bis 5.
6.4.3. Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
6.4.2. für den Gesundheitszustand der Mutter und des Kindes erhebliche Daten, insbesondere die Untersuchungsergebnisse gemäß den Punkten 3 bis 5.
6.4.3. Bestätigungen zur Vorlage beim Krankenversicherungsträger über die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
6.5. Der Mutter-Kind-Pass ist insbesondere den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, deren Vertragsärzten/Vertragsärztinnen und sonstigen Vertragspartnern, die Untersuchungen im Sinne dieser Verordnung durchführen, den Schwangeren- oder Mütter- und Elternberatungsstellen sowie den Bezirksverwaltungsbehörden zur Ausfolgung an die in Betracht kommenden Personen zur Verfügung zu stellen.
7. Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass
7.1. Der Mutter-Kind-Pass ist bei der Durchführung der Untersuchungen dem/der untersuchenden Arzt/Ärztin zum Zweck der Eintragungen zu übergeben.7.2. Die Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass ist nur mit Zustimmung der Mutter und des/der Erziehungsberechtigten oder auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung zulässig.
8. Übergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen
8.1. Übergangsbestimmungen8.1.1. Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Punkt 3/Ultraschalluntersuchung der Schwangeren empfohlene erste Ultraschalluntersuchung auch in der 16., 17., 18. 19. oder 20. Schwangerschaftswoche durchgeführt werden.
8.1.2. Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Punkt 4.4. vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
8.1.3. Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Punkt 5/Ultraschalluntersuchungen des Kindes, 1. Absatz, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
8.1.2. Bis zum 1. Jänner 2004 kann die im Punkt 4.4. vorgesehene Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches auch im Rahmen der dritten Untersuchung im dritten, vierten oder fünften Lebensmonat vorgenommen werden.
8.1.3. Bis zum 1. Jänner 2004 kann die zweite Hüftultraschalluntersuchung des Kindes gemäß Punkt 5/Ultraschalluntersuchungen des Kindes, 1. Absatz, auch in der 12., 13., 14., 15. oder 16. Lebenswoche durchgeführt werden.
8.2. In-Kraft-Treten
8.2.1. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
8.2.2. Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Punkt 4.2., die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Punkt 4.4. und Punkt 5/Ultraschalluntersuchung des Kindes sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Punkt 5.4. bereits in Anspruch genommen werden können.
8.2.2. Die Mutter-Kind-Pass-Verordnung - MuKiPassV, BGBl. II Nr. 24/1997, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft. Sie ist jedoch für Kinder, die vor dem 1. Jänner 2002 geboren sind, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Fristverlängerung für die Untersuchung gemäß Punkt 4.2., die Verschiebung der Untersuchungen gemäß Punkt 4.4. und Punkt 5/Ultraschalluntersuchung des Kindes sowie die zusätzliche Kindesuntersuchung gemäß Punkt 5.4. bereits in Anspruch genommen werden können.