AERZTE Steiermark 05/2024
 

„Uralt-Paragraf“ aus Blaulicht-Richtlinie der KAGes eliminiert

Wegfall der 30-Kilometer- bzw. Bezirks-Begrenzung kann Menschenleben retten. Die Ärztekammer lobt Überarbeitung als „wichtige Maßnahme“ für Patientinnen und Patienten.

Ein Passus in der internen Blaulicht-Richtlinie der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft KAGes erschwerte es diensthabenden Ärztinnen und Ärzten bisher, verlässlich rasch im jeweiligen Landeskrankenhaus einzutreffen und gefährdete Patientinnen bzw. Patienten sicher behandeln zu können. Diensthabende Ärztinnen und Ärzte in Landeskrankenhäusern erhielten bisher nur dann eine Blaulichtgenehmigung, wenn sie entweder im Bezirk wohnten, in dem sich das jeweilige LKH befindet oder nicht mehr als 30 Kilometer zu fahren hatten. Im Detail hieß es darin „In Anlehnung an die Spruchpraxis des LVwG Steiermark (…) zur Begrifflichkeit des ‚Notfalls‘, wird das Einzugsgebiet (Wohnsitz des Facharztes zum Einsatzort), in dem das ‚Blaulicht‘ verwendet werden darf, mit der Bezirksgrenze bzw. 30 Kilometer zum Einsatzort (Standort der Krankenanstalt), limitiert“.

Dieser „Uralt-Paragraf“ wurde in der am 3. Mai 2024 veröffentlichten Fassung aus der KAGes-Richtline gestrichen. Damit erhalten Ärztinnen und Ärzte, die außerhalb dieses engen Radius wohnen, mit weitaus höherer Wahrscheinlichkeit ein Blaulicht für ihr Auto und können damit im Ernstfall – Beispiel sind etwa die Nierenblutung nach einem Unfall, ein lebensbedrohlicher Darmverschluss oder ein Herzinfarkt, der das baldige Setzen eines Stents mittels Herzkatheters nötig macht – weit schneller bei ihren Patientinnen und Patienten sein. Für die Überarbeitung der Richtlinie hatte sich Gesundheitslandesrat und Arzt Karlheinz Kornhäusl erfolgreich stark gemacht.

Das Blaulicht macht es Ärztinnen und Ärzten möglich, im Ernstfall etwa durch die Rettungsgasse auf der Autobahn zu fahren oder nicht vor einem wegen eines Sondertransports blockierten Tunnels warten zu müssen.

Der Präsident der Ärztekammer Steiermark, Michael Sacherer, lobte die Änderung als „wichtige Maßnahme zum Schutz der Steirerinnen und Steirer, die in manchen Fällen sogar Menschenleben retten kann“.

Grazer Straße 50a1
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